Rechtssatz
Der Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist nur ein vom Unterlassungsbegehren abhängiger Nebenanspruch.
4 Ob 372/79 | OGH | 11.09.1979 |
Veröff: ÖBl 1980,47 |
4 Ob 381/86 | OGH | 04.11.1986 |
Beisatz: Ist die Berufung in diesem Punkt nicht ausgeführt, ist für den Fall der Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache dieses diesbezüglich vom Berufungsgericht nicht mehr zu überprüfen. (T1) Veröff: ÖBl 1989,86 |
4 Ob 22/88 | OGH | 12.04.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Nach der ZPNov 1983 hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gesondert nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO zu bewerten, wenn es das erstgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch bestätigt, im Veröffentlichungsausspruch hingegen abändert, oder wenn überhaupt nur noch das Veröffentlichungsbegehren den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat. (T2) |
4 Ob 91/93 | OGH | 27.07.1993 |
Beisatz: Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt. (T3)<br/>Veröff: SZ 66/91 |
4 Ob 232/03a | OGH | 16.12.2003 |
Beisatz: Und daher dem Kostenersatzanspruch - der ein öffentlich-rechtlicher Anspruch oder - nach jüngerer Lehre - ein materieller Ersatzanspruch eigener Art ist - nicht wesensgleich. (T4) |
4 Ob 131/10h | OGH | 31.08.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen. (T5) |
4 Ob 102/11w | OGH | 05.07.2011 |
Auch; Beisatz: Dieser begründet kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage. (T6) |
4 Ob 147/14t | OGH | 18.11.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Veröffentlichungsanspruch ist nach jenem Recht zu beurteilen, das auch für den Unterlassungsanspruch maßgebend ist. (T7)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00321_7800000_001
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