Rechtssatz
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind ist gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär, kommt also nur dann und soweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (6 Ob 504/93 = EFSlg 70.751), haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten (§ 71 Abs 1 EheG).
4 Ob 128/16a | OGH | 15.06.2016 |
Beisatz: Hier: Eingetragene Partnerschaft nach dem EPG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00305_97Z0000_001
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