Rechtssatz
Über die Berufung gegen ein Gerichtshofurteil, das über eine in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes bzw Handelssenates fallende Rechtssache entschieden, aber keinen Beisatz über die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit aufgenommen hat, entscheidet das Oberlandesgericht ohne Laienrichter.
4 Ob 326/81 | OGH | 28.04.1981 |
Beisatz: Und wenn das Unterbleiben dieses Zustandes nicht nach § 479 a ZPO bekämpft wurde. (T1) Veröff: ÖBl 1981,159 (mit Anmerkung von Schönherr) |
4 Ob 219/14f | OGH | 18.11.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0040OB00301_5900000_001
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