Spruch:
Der Revision des Klägers wird Folge gegeben; der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten und des in Rechtskraft erwachsenen Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
1. Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern;
2. Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos/Depots stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen übermitteln kann;
3. Der Kontoinhaber erteilt der Bank den Auftrag, die Kontoeröffnung seinem Arbeitgeber bzw seiner bezugsanweisenden Stelle bzw seiner pensionsanweisenden Stelle umgehend mitzuteilen;
4. Der Kontoinhaber erklärt sich damit einverstanden, dass die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge an die anweisende Stelle rücküberwiesen werden, sofern mit der anweisenden Stelle entsprechende Vereinbarung besteht und die dort festgelegten Voraussetzungen zutreffen;
5. Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt;
6. Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen;
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden.
Der Kläger wird ermächtigt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in der Samstagausgabe des redaktionellen Teils der "Neuen Kronen Zeitung" auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 53.239,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 7.710,30 S USt und 6.978 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 64.127,08 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 6.546,68 S USt und 23.850 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der klagende Verein für Konsumenteninformation beanstandet Bestimmungen, welche die beklagte Bank in ihren "Besonderen Bedingungen für die Führung von Privatkonten und die Abholung von Kontopost", Fassung April 1999, verwendet. Es sind dies folgende Bestimmungen:
"Punkt 1 erster Absatz: Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern. (1)
Punkt 3 'Informationen an Dritte': Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos/Depots stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen übermitteln kann. (2)
Der Kontoinhaber erteilt der Bank den Auftrag, die Kontoeröffnung seinem Arbeitgeber bzw seiner bezugsanweisenden Stelle bzw seiner pensionsanweisenden Stelle umgehend mitzuteilen. (3)
Punkt 5 'Rücküberweisungen': Der Kontoinhaber erklärt sich damit einverstanden, dass die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge an die anweisende Stelle rücküberwiesen werden, sofern mit der anweisenden Stelle eine entsprechende Vereinbarung besteht und die dort festgelegten Voraussetzungen zutreffen. (4)
Punkt 6 'Kontopost': Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt.
(5)
Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen. (6)
Die Beklagte verwendet seit 1987 oder 1988 Kontoauszugsdrucker. Sie werden mittlerweile in jeder Filiale eingesetzt. Im Eingangsbereich von Filialen aufgestellte Kontoauszugsdrucker können auch außerhalb der Geschäftsstunden benutzt werden. Bei der Kontoeröffnung wird mit dem Kunden erörtert, ob er die Kontoauszüge per Post erhalten, am Schalter abholen oder selbst ausdrucken will. Auf dem Unterschriftsprobenblatt sind die Alternativen angeführt, von denen der Kunde eine anzukreuzen hat. Entscheidet sich der Kunde für die Postzustellung, so muss er für das Porto aufkommen.
Die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen waren bereits in der Fassung vom Juli 1998 enthalten, welche die Beklagte unter Aufkündigung der bis dahin geltenden Bestimmungen ihren Kunden mit einer Servicekarte übersandte. Im Begleitschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass "die Änderungen der o.a. Kundenrichtlinien und Bedingungen ... von Ihnen als genehmigt (gelten), sobald Sie die Karte einmal verwenden".
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
1. Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern;
2. Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos/Depots stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen übermitteln kann;
3. Der Kontoinhaber erteilt der Bank den Auftrag, die Kontoeröffnung seinem Arbeitgeber bzw seiner bezugsanweisenden Stelle bzw seiner pensionsanweisenden Stelle umgehend mitzuteilen;
4. Der Kontoinhaber erklärt sich damit einverstanden, dass die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge an die anweisende Stelle rücküberwiesen werden, sofern mit der anweisenden Stelle entsprechende Vereinbarung besteht und die dort festgelegten Voraussetzungen zutreffen;
5. Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt;
6. Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen;
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ferner schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Der Kläger begehrt darüber hinaus, ihn zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten in der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Die beanstandeten Bedingungen verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klauseln seien weder unklar noch unverständlich; sie stünden mit dem Gesetz und den guten Sitten im Einklang.
Das Erstgericht gab den Begehren zu Punkt 3 und 4 und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Klausel zu Punkt 1 verstoße nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Eine Bank könne die für eine Änderung des Entgelts maßgeblichen Umstände nur äußerst vage und allgemein formulieren. Grund für die Änderung von Gebühren und Provisionen seien meist allgemeine Änderungen der Kostensituation, welche die Bank nicht beeinflussen könne. Die Klausel sei dahin zu verstehen, dass die Gebühren nicht nur erhöht werden dürften, sondern auch zu senken seien. Gegen eine Anwendung von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG spreche, dass die Kontoführung ein Dauerschuldverhältnis sei. Die Klausel entspreche dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. In der Klausel zu Punkt 2 werde klargelegt, welche Daten an wen übermittelt werden dürfen. Sie stehe daher mit § 38 Abs 2 Z 5 BWG im Einklang. Es liege auch kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz 2000 vor. Der Kunde erteile seine Zustimmung gültig und ohne Zwang; die fachgerechte Verwendung der Daten erscheine gewährleistet. Die Klausel sei auch weder unklar formuliert noch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Im Datenschutzgesetz festgelegte Verpflichtungen der Bank müssten nicht noch zusätzlich vertraglich festgelegt werden. Die Klausel zu Punkt 3 sei bei abstrakter Beurteilung im Sinne des § 864a ABGB für den Kunden nachteilig, weil sie nicht eindeutig auf Gehalts- und Pensionskonten beschränkt sei. Sie sei auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel zu Punkt 4 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil nicht klargestellt sei, dass es sich um eine Widerrufsvereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und der anweisenden Stelle handle. Mit den Klauseln zu Punkt 5 und 6 werde nicht der Zugang der Kontoauszüge fingiert, sondern klargestellt, dass der Kunde durch seine Entscheidung für eine der ihm angebotenen Möglichkeiten seinen Empfangsbereich ändere. Sie seien auch nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Die Beweislage werde dadurch nicht verändert, weil im Streitfall nach wie vor die Bank beweisen müsse, dass und wann Kontoauszüge zum Ausdruck oder zur Abholung bereitgestellt waren. Mit der Verrechnung von Portokosten bei Postzustellung werde kein wirtschaftlicher Druck ausgeübt. Die Klauseln seien auch weder ungewöhnlich noch überraschend. Eines Hinweises, dass der Kunde seine Auszüge regelmäßig ausdrucken lassen muss, bedürfe es nicht. Die Verwendung sinngleicher Klauseln sei zu untersagen, weil sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch gegen Klauseln mit demselben verpönten Regelungszweck erstrecke. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren sei berechtigt, weil die notwendige Aufklärung nicht schon durch die Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens bewirkt werde. Bei der Beklagten als einem der größten österreichischen Kreditinstitute habe ein nicht unbeträchtlicher Personenkreis Interesse an der Aufklärung über die Unzulässigkeit bestimmter Klauseln.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht jedoch 260.000 S übersteige, und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung seien nicht berechtigt, weil sich Vertragspartner der Beklagten an die als unzulässig beurteilten Klauseln gebunden fühlen könnten. Mit dem bloßen Befolgen des Unterlassungsgebots werde die notwendige Aufklärung nicht bewirkt. Auch die Rechtsrüge des Klägers sei nicht berechtigt. Das Verbot von kurzfristigen einseitigen Preiserhöhungen gelte nur für kurzfristig zu erfüllende Verträge. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sei demnach auf Kontoführungsverträge nicht anwendbar. Dasselbe gelte für § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Klausel zu Punkt 1 sei schon vor der KSchG-Novelle 1997 dahin auszulegen gewesen, dass sie den Unternehmer auch zu einer entsprechenden Herabsetzung des Entgelts verpflichte. Diese Rechtslage habe die KSchG-Novelle 1997 festgeschrieben. Es schade daher nicht, dass die Klausel die Verpflichtung des Unternehmers nicht ausdrücklich erwähne. Die Erhöhung der Entgelte wegen "hausgemachter Kosten" sei kein willkürlicher Eingriff des Unternehmers in die Preisgestaltung und daher nicht unzulässig. § 34 Abs 2 Z 1 BWG verpflichte die Bank nur dazu, die für die Kontoführung verlangten Entgelte im Verbraucher-Girokonto-Vertrag auszuweisen; die Bestimmung regle aber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Entgelte geändert werden können. Die Klausel zu Punkt 2 sei zulässig, weil für den Bankkunden die Reichweite seines Verzichts auf das Bankgeheimnis überschaubar sei. § 24 DSG 2000 sehe Informationspflichten nur für den Fall der Datenermittlung vor. Dem Kunden sei bekannt, dass die Beklagte Auftraggeberin sei und die Daten zur Verarbeitung weitergebe. § 49 DSG 2000 sei nicht anzuwenden, weil die Beklagte keine davon erfasste Entscheidung treffe. Ebensowenig anwendbar seien die §§ 18, 20 DSG 2000. Diese Bestimmungen sagten nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung seiner Daten rechtswirksam sei. Die Klausel sei auch nicht sittenwidrig, weil die Bank gemäß § 27 DSG 2000 ohnehin verpflichtet sei, falsche oder auch nur überholte Daten dem Dritten gegenüber richtig zu stellen. Einer gesonderten vertraglichen Regelung bedürfe es daher nicht. Die Klausel sei nicht unklar. Der Kreis der Empfänger sei bestimmbar umschrieben. Gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 habe die Bank auf Verlangen bekanntzugeben, an wen sie Daten übermittelt hat. Ein Verstoß gegen § 38 Abs 2 Z 5 BWG liege nicht vor, weil der Kunde die auch auf dem Unterschriftsprobenblatt fettgedruckte Klausel bei der Kontoeröffnung unterfertige. Die Klausel sei nicht gesetzwidrig; unter welchen Voraussetzungen sie wirksam vereinbart werden könne, könne nicht Gegenstand einer Verbandsklage sein. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verlange nicht, dass der Verbraucher über alle ihm im Zusammenhang mit der jeweiligen Klausel offenstehenden gesetzlichen Möglichkeiten informiert werde. Die Klauseln zu Punkt 5 und 6 enthielten keine Zugangsfiktion, sondern stellten im Ergebnis nur die Rechtslage klar, die sich aus der Änderung der Zustelladresse ergebe. Sofern die Reklamationsfrist gemäß Punkt 10 Abs 2 AGBKrU durch Feiertage oder Wochenenden faktisch verkürzt werde, falle dies gegenüber den sich aus dem jederzeitigen Zugang ergebenden Vorteilen nicht ins Gewicht. Zu einer Verschiebung der Beweislast komme es nicht. Die Beklagte müsse beweisen, dass und wann Kontoauszüge für den Kunden "bereitgehalten" werden. Die Klauseln gingen nicht davon aus, dass eine Individualvereinbarung unterbleiben könne. Um die Kontoauszüge "schalterlagernd" erhalten zu können, müsse der Kunde eine Filiale benennen. Dadurch verzichte er bewusst auf eine Zustellung mit der Post. Das Fehlen einer Frist, nach deren Ablauf der Zugang angenommen werde, schade nicht. Auch bei einer Zustellung durch die Post falle die Möglichkeit der Kenntnisnahme in die Risikosphäre des Verbrauchers. Die Klauseln verstießen nicht gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil ihr Inhalt klar sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revision des Klägers und die gegen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gerichtete Revision der Beklagten sind zulässig; die Revision des Klägers ist auch berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
I. Zur Revision des Klägers
1. Zur Bestimmung in Punkt 1 erster Absatz: "Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern."
Der Kläger macht geltend, dass die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und gegen § 34 BWG verstoße. Seit Inkrafttreten des § 34 BWG sei die Bank gesetzlich verpflichtet, mit dem Verbraucher eine Entgeltvereinbarung zu treffen. Es sei daher unzulässig, wenn sich die Beklagte beim Abschluss eines Verbrauchsgirokontovertrags ein einseitiges Preisbestimmungsrecht vorbehalte. Unter welchen Voraussetzungen Entgeltänderungen zulässig sind, ergebe sich aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Danach bestünde zumindest die Verpflichtung, die Kriterien der späteren einseitigen Entgeltfestsetzung unter Berücksichtigung der Wertungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu vereinbaren. Auch diesem Erfordernis genüge die Klausel nicht. Sie sei aber auch deshalb unzulässig, weil sie keine Verpflichtung der Beklagten enthalte, Konditionssenkungen bei Zutreffen der Voraussetzungen durchzuführen.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass § 34 BWG nur die Verpflichtung enthalte, die Entgelte im Verbrauchsgirokontovertrag auszuweisen und ihre Änderung dem Verbraucher im Vorhinein bekanntzugeben. Unter welchen Voraussetzungen einseitige Änderungen zulässig seien, werde in § 34 BWG nicht geregelt; ein Verstoß gegen diese Bestimmung könne daher nicht vorliegen. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sei nicht anwendbar. Die hinter dieser Bestimmung stehende Vorstellung, dass der Unternehmer für eine konkrete, mit dem Kunden vereinbarte Leistung ein "bestimmtes Entgelt" verlangt habe, passe für die Führung eines Kontos nicht. Der Kunde könne jeweils entscheiden, ob er zu den geänderten Bedingungen weitere Leistungen der Bank in Anspruch nehmen wolle. Die Bedenken des Klägers seien aber auch in der Sache nicht begründet. Die Klausel sei dahin auszulegen, dass das Entgelt gegebenenfalls auch zu senken sei.
Die Ausführungen der Beklagten überzeugen nicht:
Nach § 34 Abs 3 BWG hat das Kreditinstitut die Änderung (ua) der Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbrauchergirokonten verlangt werden, dem Verbraucher vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. § 34 Abs 3 BWG schafft damit keine Abänderungsbefugnis, sondern es muss daneben eine vertragliche Grundlage bestehen; diese Vereinbarung muss § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz**2 § 34 Rz 2).
Dass § 34 Abs 3 KSchG nicht ausdrücklich auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verweist, schadet nicht, weil ein solcher Hinweis nur klarstellende Funktion hätte. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wäre nur dann nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen oder aufgrund einer teleologischen Reduktion zu verneinen wäre.
Es trifft jedoch weder das Eine noch das Andere zu: Ein ausdrücklicher Ausschluss fehlt; die von der Beklagten für eine einschränkende Auslegung angeführten Gründe überzeugen nicht. Die - bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene - faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. Aufgrund des Kontoführungsvertrags hat der Verbraucher Anspruch auf bestimmte Leistungen zu einem vereinbarten Entgelt, das - ebenso wie bei einem Vertrag mit einem Unternehmer - nur unter den ebenfalls vertraglich vereinbarten Voraussetzungen geändert werden kann. Die Anforderungen an die Änderungsklausel können nicht danach differenziert werden, ob es dem Verbraucher leichter oder schwerer möglich ist, Kunde einer anderen Bank zu werden, weil seine Schutzwürdigkeit als Verbraucher davon nicht berührt wird.
Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF BGBl I 1997/6 sind Vertragsbestimmungen unbeachtlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Dieser Bestimmung wird die beanstandete Klausel schon deshalb nicht gerecht, weil sie keine Verpflichtung enthält, das Entgelt zu senken, wenn sich die Kosten verringern. Die "Änderung" (= auch Senkung) der Kosten wird vielmehr in das Belieben der Bank gestellt ("können").
Ob die Klausel im Sinne einer Verpflichtung zur Entgeltsenkung auszulegen ist, kann bei ihrer Beurteilung im Verbandsprozess nicht berücksichtigt werden. Ziel des Verbandsprozesses ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Verwender soll seine allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. Der Beurteilung ist daher die kundenfeindlichste Auslegung zugrundezulegen (Schwimann/Apathy, ABGB**2 § 30 KSchG Rz 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist daher allein maßgebend, dass die beanstandete Klausel nach ihrem Wortlaut entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung vorsieht. Schon daraus folgt ihre Unzulässigkeit, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch die vom Kläger behaupteten weiteren Gesetzesverstöße vorliegen. Auf die Ausführungen der Parteien zu diesen Punkten ist daher nicht weiter einzugehen.
2. Zur Bestimmung in Punkt 3:
"Informationen an Dritte: Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos/Depots stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen übermitteln kann."
Der Kläger macht geltend, dass diese Klausel nicht nur gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 38 Abs 2 Z 5 BWG, sondern auch gegen Bestimmungen des mit 1. 1. 2000 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 1999/165, verstoße. Danach sei es zwar nicht mehr erforderlich, dass der Übermittlung nichtsensibler Daten ausdrücklich zugestimmt werde, die Übermittlung setze aber nach wie vor die Zustimmung des Kunden voraus. Keine gültige Zustimmung liege vor, wenn die Klausel weder abschließend definiere, welche Daten weitergegeben werden dürfen, noch den Empfänger der Daten genau nenne. Die vor Einführung des § 6 Abs 3 KSchG ergangene Entscheidung 7 Ob 2299/96f (ecolex 1997, 491 = EvBl 1997/138 = KRES 10/62a = ÖBA 1997/638 = RdW 1997, 447) sei insoweit überholt.
In dieser Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof einen Schadenersatzanspruch des beklagten Kontoinhabers verneint, den dieser auf eine Verletzung des Bankgeheimnisses durch die klagende Bank gestützt hatte. Die Bank hatte sich darauf berufen, dass der Beklagte auf dem Kontoführungsblatt eine Erklärung unterfertigt hatte, wonach er damit einverstanden war, dass die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle und/oder eine Gemeinschaftseinrichtung von Kreditunternehmungen übermitteln kann. Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese Vereinbarung als wirksam, weil der Umfang der möglichen Offenlegung umschrieben und absehbar gewesen sei.
Im vorliegenden Fall ist nicht die Wirksamkeit einer Entbindung vom Bankgeheimnis im konkreten Fall zu prüfen, sondern es ist im Verbandsprozess die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung zu beurteilen. Das bedingt nicht nur eine Auslegung nach der konsumentenfeindlichsten Bedeutung (Schwimann/Apathy aaO § 30 KSchG Rz 10 mwN), sondern dem Kläger ist auch zuzustimmen, dass die Entscheidung insoweit überholt ist, als § 6 Abs 3 KSchG noch nicht anzuwenden war. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten stellen allein auf die Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz ab.
Mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG wurde Art 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG, umgesetzt. Danach müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Da sich die Richtlinie bei der Festlegung des Transparenzgebots an der deutschen Rechtsprechung orientiert hat (Graf, Auswirkungen des Transparenzgebots, ecolex 8 [9]), liegt es nahe, die deutsche Auffassung bei der Auslegung des Transparenzgebots zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des BGH soll das Transparenzgebot dem Kunden im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren ermöglichen, sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden kann und ihm nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Als Einzelwirkungen des Transparenzgebots werden das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit genannt (Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz4 § 9 Rz 143ff; Ulmer/Brandner/Hansen, AGB-Gesetz9 § 9 Rz 87ff, jeweils mwN).
Für die Anwendung des Transparenzgebots im Einzelfall und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die "Durchschaubarkeit" der Klausel schlägt St. Korinek (Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 149 [160f]) eine Abstufung je nach der Bedeutung der Klausel für den Vertragsabschluss, ihrer Konsequenzen bei der Vertragsabwicklung, der Wahrscheinlichkeit ihrer Anwendung im konkreten Fall, ihrer Übereinstimmung mit den Erwartungen des Durchschnittskunden und der Komplexität des Regelungsbereichs ab. Je stärker eines dieser Elemente wiege, desto klarer und verständlicher müsse eine Klausel formuliert sein. Damit würden übertriebene Anforderungen an die Verständlichkeit eines Textes vermieden.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in zwei am selben Tag ergangenen Entscheidungen mit der Vereinbarkeit von Klauseln mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu befassen. In dem zu 7 Ob 326/98m anhängig gewordenen Fall (ecolex 1999/183 = KRES 1h/24 = RdW 1999, 457) hatte das Berufungsgericht eine Klausel, mit der es dem Unternehmer ermöglicht wurde, ohne Belehrung des Kunden über ein ihm zustehendes Untersagungsrecht und ohne ausdrücklich erteilte Zustimmung Kundendaten "in alle Welt" ohne zeitliche Beschränkung zu übermitteln, als unzulässig beurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision unter Hinweis auf die am selben Tag
ergangene Entscheidung 7 Ob 170/98w (ARD 5023/25/99 = ecolex 1999/182
= KRES 1d/42 = RdW 1999, 458) zurück. Mit dieser Entscheidung wurde
eine Klausel als unwirksam im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, durch die der Kunde eines Lebensmittelkonzerns sich damit einverstanden erklärt hatte, dass seine "oben genannten persönlichen Daten EDV-unterstützt verarbeitet und zum Zwecke der Konsumenteninformation sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des (näher bezeichneten) Konzerns weitergegeben werden". Die in der Bestimmung verwendete Bezeichnung des Konzerns sei "für den Kunden nicht nachvollziehbar, zumal es sich hiebei um einen international tätigen Konzern handelt, in dem sich auch die Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen ändern kann, was für den Kunden jedoch völlig undurchschaubar ist".
St. Korinek (JBl 1999, 161f) kritisiert die in derselben Sache ergangene und in diesem Punkt gleich begründete Entscheidung der zweiten Instanz mit der Begründung, dass die Klausel für den Abschluss des Vertrags von keiner großen Bedeutung sei und keine gewichtigen finanziellen Konsequenzen nach sich ziehe. Es müsse daher genügen, dass der Kunde den grundsätzlichen Regelungsgehalt - die Einwilligung in die Weitergabe seiner Daten an mehrere Unternehmen - erkennen könne. Die Klausel verstoße aber gegen § 18 Abs 1 Z 1 DSG (aF), so dass die Entscheidung im Ergebnis richtig sei.
Nach § 18 Abs 1 Z 1 DSG aF war die Übermittlung personenbezogener Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Nunmehr sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten dann nicht verletzt, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt (§ 8 Abs 1 Z 2 DSG 2000). "Zustimmung" wird in § 4 Z 14 DSG 2000 wie folgt definiert: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt.
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine wirksame Zustimmung nur vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen (Drobesch/Grosinger,
Das neue österreichische Datenschutzgesetz 125f;
Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 33f). Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten "in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall" zustimmt.
Diesem Erfordernis wird die beanstandete Klausel nicht gerecht: Sie nennt als Empfänger "eine zentrale Evidenzstelle und/oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen". Offen bleibt nicht nur die genauere Bezeichnung dieser Einrichtungen; im Unklaren wird der Kunde aber vor allem über ihre Aufgaben und damit darüber gelassen, von wem und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen werden kann.
Nur wenn der Kunde darüber aufgeklärt würde, könnte aber davon gesprochen werden, dass er "in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall" zustimmt. Die Klausel widerspricht damit auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie die Tragweite der Einwilligung nicht erkennen lässt. Ihre Auswirkungen können gravierend sein, weil die Übermittlung der Daten dazu führen kann, dass der Kunde eine von ihm gewünschte Kontoverbindung nicht erhält. Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt darüber hinaus voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird (§ 38 Abs 2 Z 5 BWG). Die Aufnahme der Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte allgemeine Geschäftsbedingungen - genügt dafür nicht.
Die Beklagte verweist dazu darauf, dass die Klausel auch auf dem Unterschriftsprobenblatt abgedruckt ist, welches der Kunde bei der Eröffnung eines Girokontos unterschreibt. Die Klausel werde daher wirksam vereinbart; diese Frage spiele aber bei der Prüfung der inhaltlichen Wirksamkeit der Klausel im Verbandsprozess ohnehin keine Rolle.
Dem kann nicht zugestimmt werden: Zweck des Verbandsprozesses ist es nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, weil die dadurch geschaffene Vertragsposition von Unternehmer und Verbraucher nicht dem Gesetz entspricht, sondern es sollen auch Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. Die Frage der im Verbandsprozess zu beurteilenden Unzulässigkeit einer Klausel und die Frage ihrer wirksamen Vereinbarung können daher nicht völlig getrennt werden.
Wird eine Klausel, die nur durch eine vom Verbraucher unterfertigte Erklärung vereinbart werden kann, in allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen, so wird damit der irreführende Eindruck erweckt, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt. Der darin liegende Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG könnte, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nur dazu führen, die Verwendung der Klausel in nicht unterfertigten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern zu untersagen. Es wäre dies ein minus gegenüber dem vom Kläger gestellten Begehren, so dass dem Klagebegehren mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben wäre, wenn die Klausel, wie oben dargelegt, nicht auch gesetzwidrig wäre. Sie ist daher unabhängig davon unzulässig, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter vom Verbraucher unterfertigt werden. Damit erübrigt es sich auch, auf die vom Kläger weiters geltend gemachten Gesetzesverstöße einzugehen.
3. Zu den Bestimmungen in Punkt 5 und 6:
"Punkt 6 'Kontopost': Diese Kontoauszüge gelten mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker als dem Kunden zugestellt."
"Diese Unterlagen gelten mit dem Tag der Bereitstellung zur Abholung am Schalter als dem Kontoinhaber zugegangen."
Der Kläger räumt ein, dass die beanstandeten Klauseln bei formaler Betrachtung keine Zugangsfiktion im eigentlichen Sinn begründen und daher nicht direkt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstoßen. Aus den § 6 Abs 1 Z 3 KSchG zugrundeliegenden Wertungen ergebe sich jedoch, dass zumindest im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes auch ein gesonderter Auftrag des Kunden nicht ohne weiteres für die Zulässigkeit des Verzichts auf eine Zustellung rechtlich bedeutsamer Erklärungen ausreiche.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass kein derartiger Verzicht vorliege. Der Kunde übernehme auch nicht das Risiko, dass solche Erklärungen überhaupt in seinen Machtbereich gelangen. Erklärungen der Bank müssten dem Kunden weiterhin zugestellt werden; nur die Zustelladresse sei aufgrund eines entsprechenden ausdrücklichen Auftrags des Kunden geändert. Würden gemäß seinem Auftrag Erklärungen der Bank beim Schalter oder über Kontoauszugsdrucker für den Kunden bereitgehalten, dann könne er sich dort unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen, womit sie auch in seinen "Machtbereich" gelangt seien.
Diese Ausführungen werden dem Normzweck des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher abgewälzt wird (Krejci in Rummel, ABGB**2 § 6 KSchG Rz 55 mwN).
Die beanstandeten Bestimmungen begründen zwar keine Zugangsfiktion, weil aus der Veränderung der Zustelladresse eine Verlagerung des Machtbereichs des Verbrauchers folgt; die Verlagerung kommt aber ihrerseits einer Fiktion nahe, weil weder der Aufmerksamkeitswert einer Zustellung durch Bereithalten am Schalter oder Kontoauszugsdrucker noch deren dadurch bewirkte tatsächliche Verfügbarkeit einer Postzustellung an der Anschrift des Kunden gleichgehalten werden kann.
Bei der Zustellung durch die Post wird dem Kunden der eigentliche Zustellvorgang abgenommen und er muss die ihm zustellte Post nur noch zur Kenntnis nehmen; bei der Schalterlagerung und beim Bereithalten am Kontoauszugsdrucker muss er hingegen in Wahrheit selbst für die "Zustellung" sorgen. Die Gefahr, dass er rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt, ist daher in diesen Fällen wesentlich größer als bei der Postzustellung. Dieser Gefahr steht als Vorteil nur gegenüber, dass sich der Kunde die Portospesen erspart, während die Bank durch die Änderung der Zustelladresse jedes Zustellrisiko auf den Kunden überwälzt. Die von der Beklagten als weiterer Vorteil angeführten Geheimhaltungsinteressen des Kunden fallen nicht ins Gewicht, weil sich die Bank vorbehält, jederzeit auf die Zustellung im Postweg übergehen zu können.
Die Beklagte weist darauf hin, dass § 6 Abs 1 Z 3 KSchG vom Unternehmer nicht verlangt, auf die rechtlichen Konsequenzen des Zugangs einer rechtlich bedeutsamen Erklärung hinzuweisen, und dass der Adressat einer mit der Post zugestellten Sendung nicht einwenden kann, er hätte nicht gewusst, dass ihm die Sendung mit dem Einwerfen in seinen Briefkasten zugegangen ist. Solche Rechtskenntnisse würden bei jedermann vorausgesetzt. Durch die beanstandeten Klauseln werde der Zugangszeitpunkt dem Kunden sogar noch verdeutlicht.
Diese Ausführungen nehmen nicht darauf Bedacht, dass die in den Briefkasten eingeworfene Sendung tatsächlich in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er im normalen Lauf der Dinge davon auch Kenntnis erlangt. Die Zugangswirkung ist damit eine unmittelbar einleuchtende Folge der Zustellung, die keines besonderen Hinweises bedarf. Die Änderung der Zustelladresse auf die Bankfiliale ist hingegen in Wahrheit ein Verzicht auf jede Zustellung, so dass der Eintritt der Zugangswirkung bereits mit dem Bereithalten der für den Kontoinhaber bestimmten Mitteilungen keineswegs auf der Hand liegt. Für den tatsächlichen Zugang ist nämlich - anders als bei der Zustellung durch die Post - nicht nur die Kenntnisnahme bereits im (tatsächlichen) Machtbereich des Kunden befindlicher Mitteilungen notwendig, sondern der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass die Mitteilungen auch tatsächlich in seinen Machtbereich gelangen.
Dem Kläger ist daher zuzustimmen, dass die beanstandeten Klauseln das Risiko der (rechtzeitigen) Kenntnisnahme einer Erklärung der Bank auf den Verbraucher überwälzen. Das erscheint vor allem dann nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar, wenn mit der Zustellung relativ kurze Fristen zu laufen beginnen und der Verbraucher daher Gefahr läuft, Rechte nicht wahrnehmen zu können, wenn er nicht regelmäßig und in kurzen Abständen die Schalterpost behebt oder Kontoauszüge ausdruckt.
Auf diese Konsequenz weist die Klausel nicht hin. Sie legt damit einen Anwendungsfall nicht offen, dessen Eintritt nicht unwahrscheinlich ist und der erhebliche finanzielle Nachteile für den Verbraucher nach sich ziehen kann. Da aus dem Transparenzgebot - wie oben dargelegt - auch eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen kann, wenn die Auswirkungen der Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben, müssen beide Bestimmungen als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt werden.
Dem Unterlassungsbegehren ist demnach zur Gänze stattzugeben. Das begehrte Verbot sinngleicher Klauseln ist berechtigt, weil - ebenso wie im Wettbewerbsprozess - der Kläger auch im Verbandsprozess ein berechtigtes Interesse hat, das Unterlassungsgebot so zu fassen, dass dem Beklagten die Umgehung nicht allzu leicht gemacht wird. Andernfalls könnte der Beklagte den Unterlassungstitel durch geringfügige und den Unrechtsgehalt nicht berührende Änderungen der davon erfassten Bestimmungen entwerten (KRES 1h/26 = RdW 1999, 519 = ZIK 1999, 144).
Das Verbot "sinngleicher Klauseln" erfasst im vorliegenden Zusammenhang Klauseln, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Entgegen den Ausführungen der Beklagten besteht daher keine Gefahr, dass das Verbot auf Klauseln angewandt wird, die den gleichen Regelungsgegenstand haben, aber - weil sie (zB) aufgrund geringfügiger Präzisierungen oder Eingrenzungen nunmehr klar und verständlich im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG sind - dem Gesetz entsprechen.
II. Zur Revision der Beklagten
Die Beklagte bekämpft die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Sie habe die Klauseln bisher nicht missbräuchlich verwendet und es bestehe auch nicht die Gefahr eines künftigen Missbrauchs. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie sich an das Verbot nicht halten und die Klauseln verwenden oder sich darauf berufen werde. Dadurch werde zwar keine Aufklärung bewirkt; es sei aber auch keine Aufklärung notwendig.
Die Beklagte legt im Einzelnen dar, warum es ihrer Meinung nach keiner Aufklärung über die Unzulässigkeit jener beiden Klauseln bedarf, die bereits die Vorinstanzen als unzulässig beurteilt haben. Auf ihre Ausführungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Klausel zu bejahen ist:
§ 30 KSchG erklärt § 25 Abs 3 bis 7 UWG für sinngemäß anwendbar. Nach § 25 Abs 3 UWG ist die obsiegende Partei zu ermächtigen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wenn die obsiegende Partei daran ein berechtigtes Interesse hat.
Im Wettbewerbsprozess wird ein berechtigtes Interesse dann bejaht, wenn eine Aufklärung des Publikums für notwendig erachtet wird. Die Urteilveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig stellen und verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzten (stRsp ÖBl-LS 2000/55 = wbl 2000/263 - Teppichknoten).
Diese Grundsätze sind auch im Bereich der Verbandsklage nach § 28 KSchG anzuwenden (Jelinek in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 785 [843]). Hier besteht der die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung rechtfertigende Nachteil darin, dass der Beklagte entweder Verträge mit gesetzwidrigem Inhalt abgeschlossen oder seine Vertragspartner durch die Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile über ihre Rechte und Pflichten falsch informiert oder zumindest im Unklaren gelassen hat. In all diesen Fällen besteht ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber der Bank wahrzunehmen.
Die Revision der Beklagten musste erfolglos bleiben; der Revision des Klägers war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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