§ 879 Abs 3 ABGB
§ 28 KSchG, § 29 KSchG
§ 14 UWG
Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.