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Vorwegvereinbarung über Betreibungskosten /Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach § 28 KSchG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 519 Heft 8 v. 15.8.1999

§ 879 Abs 3 ABGB
§ 28 KSchG, § 29 KSchG
§ 14 UWG

Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

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