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Inlandsmarktdiskriminierung, § 373c GewO 1994 und der VfGH

WirtschaftsrechtUlrich E. ZellenbergRdW 1999, 516 Heft 8 v. 15.8.1999

Gilt aufgrund des Zusammenwirkens von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht für grenzüberschreitende Sachverhalte günstigeres Recht als für inlandsbezogene, wird von „Inländerdiskriminierung“1)1) ZB Knobl, Inländerdiskriminierung aus verfassungsrechtlicher Sicht, in Rill-FS (1995) 293; und Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht (1998) 92. oder „Inlandsmarktdiskriminierung“2)2) Pauger, Marktwirtschaft durch EU-Recht (1996) 43; Schulev-Steindl, Besprechung von VfGH 7. 10. 1997, V 76/97, V 92/97 (= VfSlg 14.963/1997), ÖZW 1999, 55. gesprochen. Zu diesem Problemkreis sind in Auseinandersetzung mit den Anerkennungsregeln des§ 373c GewO 1994 ein Erkenntnis und ein Prüfungsbeschluss des VfGH ergangen. Diese Entscheidungen berühren grundsätzliche Fragen des Verhältnisses von nationalem Recht zu dem der Gemeinschaft3)3) Diese Fragen können hier nur kurz angerissen werden; eine eingehende Auseinandersetzung mit ihnen wird gesondert erscheinen. und bieten deshalb Anlass zu näherer Betrachtung.

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