Gilt aufgrund des Zusammenwirkens von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht für grenzüberschreitende Sachverhalte günstigeres Recht als für inlandsbezogene, wird von „Inländerdiskriminierung“1) oder „Inlandsmarktdiskriminierung“2) gesprochen. Zu diesem Problemkreis sind in Auseinandersetzung mit den Anerkennungsregeln des§ 373c GewO 1994 ein Erkenntnis und ein Prüfungsbeschluss des VfGH ergangen. Diese Entscheidungen berühren grundsätzliche Fragen des Verhältnisses von nationalem Recht zu dem der Gemeinschaft3) und bieten deshalb Anlass zu näherer Betrachtung.