European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00024.17H.0221.000
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom 23. November 2016, AZ 1 Cg 91/14x (EuGH C‑593/16), wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 2:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C‑390/12, Pfleger; EuGH C‑347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C‑64/08, Engelmann), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des im Spruch zitierten Vorabentscheidungsersuchens ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist (4 Ob 12/17v, 4 Ob 13/17s uva; vgl auch 4 Ob 19/16x).
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