OGH 4Ob12/17v

OGH4Ob12/17v24.1.2017

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C***** V*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2016, AZ 2 R 73/16t, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00012.17V.0124.000

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom 23. November 2016 (EuGH C-593/16 ) wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen verboten dem Beklagten, im geschäftlichen Verkehr Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb solcher Geräte zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung derartiger Geräte, vor allem in seiner Videothek, solange er oder der Dritte nicht über die dafür erforderliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die glücksspielrechtlichen Vorschriften über den Spielerschutz einhält, insbesondere kein Identifikations- bzw Zutrittssystem besteht.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Der erkennende Senat hat in zahlreichen vergleichbaren Fällen, die glücksspielrechtliche Verbote missachtende und daher unlautere Aufstellung von Glücksspielautomaten betrafen, dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15. 10. 2016 zu GZ G 103‑104/2016‑49 ua und aus dessen Erkenntnis vom 15. 10. 2016 zu GZ E 945/2016‑24 ua – in Zusammenschau mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. 3. 2016 zu AZ Ro 2015/17/0022 – folgend entschieden, dass auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt und daher auch kein Anhaltspunkt für die vom Beklagten behauptete Inländerdiskriminierung besteht (4 Ob 162/16a uva; RIS-Justiz RS0130636).

Die vom Beklagten zur Stützung seiner Behauptung, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur hier maßgeblichen Frage sei uneinheitlich oder widersprüchlich, ins Treffen geführte Entscheidung 10 Ob 52/16v betrifft insofern einen anderen Sachverhalt, als dort nicht die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs von Glücksspielautomaten zu beurteilen war, sondern der begehrte Schadenersatz eines Spielteilnehmers wegen des verbotenen Veranstaltens von Internetwetten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12 , Pfleger ; EuGH C-347/09 , Dickinger/Ömer ; EuGH C-64/08 , Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Korneuburg ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist (vgl auch 4 Ob 19/16x).

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