OGH 4Ob240/03b

OGH4Ob240/03b16.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2003, GZ 6 R 83/03b-55, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine irreführende Angabe ist nur dann im Sinne eines Verstoßes gegen § 2 UWG wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRsp; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard; zuletzt 4 Ob 285/02v; RIS-Justiz RS0078296). Bereits zu 4 Ob 88/02y = ÖBl-LS 2002/160 wurde festgehalten, dass die beanstandete Werbung zwar den (unrichtigen) Eindruck erwecken kann, die Beklagte habe in ihrer derzeitigen Rechtsform und unter ihrer nunmehrigen Firma bereits 1989 bestanden; sie ist jedoch aus einem 1989 gegründeten Einzelunternehmen hervorgegangen und sie vertreibt Magnetfeldtherapiegeräte, deren Wirkungsweise seit diesem Zeitpunkt gleich geblieben ist. Damit entspricht der für den Kaufentschluss wesentliche Eindruck - die Geräte werden seit 1989 in der Behandlung von (Sport-)Verletzungen eingesetzt - den Tatsachen. Der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch zur E 4 Ob 36/88 besteht nicht: Die Beklagte betreibt nicht wie dort ein erst neugegründetes Unternehmen, sondern eines, das - bereits vor mehreren Jahren - ein damals schon mehrere Jahre (seit 1989) bestehendes Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht übernommen hat. Schließlich hat der seinerzeitige Ehemann der nunmehrigen Alleingesellschafterin der Beklagten, der das beworbene Gerät entwickelt und zunächst allein vertrieben hat, seinen Geschäftsanteil an der Vertriebsgesellschaft, die er in weiterer Folge mit seiner damaligen Frau gegründet hatte, samt den Rechten an dem beworbenen Gerät (seinem unmittelbaren technischen Vorläufer) an die damals noch Mit-, nunmehr aber Alleingesellschafterin der Beklagten übertragen, die er auch noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer unterstützte.

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