Rechtssatz
Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefasster Gegenstände zu einem Gesamtpreis.
4 Ob 162/06m | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Hier: Zugabeneigenschaft bei Pay-TV-Jahresabonnement und Digitalreceiver verneint - „Funktionseinheit Premiereabonnement - Receiver") (T1) |
4 Ob 158/08a | OGH | 14.10.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_006
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