OGH 4Ob22/94 (RS0079203)

OGH4Ob22/9422.3.1994

Rechtssatz

Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefasster Gegenstände zu einem Gesamtpreis.

Normen

UWG §9a

4 Ob 22/94OGH22.03.1994
4 Ob 126/94OGH22.11.1994
4 Ob 227/98fOGH20.10.1998
4 Ob 170/01fOGH12.09.2001
4 Ob 95/02bOGH16.07.2002
4 Ob 162/06mOGH21.11.2006

Beisatz: Hier: Zugabeneigenschaft bei Pay-TV-Jahresabonnement und Digitalreceiver verneint - „Funktionseinheit Premiereabonnement - Receiver") (T1)

4 Ob 158/08aOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00022_9400000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)