Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Kennzeichenstreit stehen einander die Wort- und die Wortbildmarke „GOURMETFEIN" der Erstklägerin, verwendet im Zusammenhang mit der Vermarktung von Leberkäse, und die von den Beklagten verwendete Bezeichnung „GOURMET-LEBERKÄSE" gegenüber. Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag abgewiesen; „Gourmet" werde im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln, also auch mit Leberkäse, als beschreibendes Zeichen verstanden.
1. Als rein beschreibend gelten Zeichen, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben und deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0066456 [T 8,T 10]). Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (RIS-Justiz RS0066456 [T 12]).
Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es den vom angegriffenen Zeichen - allein - übernommenen Markenbestandteil „Gourmet" im Zusammenhang mit Leberkäse als produktbezogene Beschaffenheitsangabe und sprachübliche Bestimmungsbezeichnung für ein damit bezeichnetes Lebensmittel, das den Anspruch stellt, qualitativ hochwertig und wohlschmeckend zu sein, beurteilt hat. Mit der Verwendung eines beschreibenden Zeichens haben die Beklagten jedoch nicht in Markenrechte der Klägerinnen eingegriffen.
Ob ein Zeichen rein beschreibend ist, ob also die gewählte Wortverbindung in Bezug auf die damit beworbenen Waren und Dienstleistungen als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben, richtet sich im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalles, denen - vom hier nicht gegebenen Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 255/02g; 4 Ob 38/03x; 4 Ob 227/05v).
2. Dass Rechtsprechung zur Kennzeichnungskraft des Zeichens „GOURMET" in Verbindung mit Leberkäse fehlt, vermag noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen, wenn zu ihrer Lösung die schon bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausreichen. Das trifft für die Beurteilung der hier zu beantwortenden Frage - wie zuvor aufgezeigt - zu.
3. Der zum Eventualsicherungsbegehren erhobene Vorwurf, die Beklagten verwendeten eine Warenausstattung, die jener der Klägerinnen verwechslungsfähig ähnlich sei, wird allein darauf gestützt, dass die Beklagten ohne sachlichen Grund die Verpackungsgrundfarbe „Bordeaux-Rot" - die der Grundfarbe der Wortbildmarke der Erstklägerin entspreche - und den Markenbestandteil „Gourmet" verwendeten. Bescheinigt ist, dass viele Unternehmen, die Fleischwaren erzeugen oder damit handeln, im geschäftlichen Verkehr die Farbe Rot - in welchen Farbnuancen immer - verwenden, und dass auf dem unteren Viertel der Produktverpackung der Beklagten eine grüne (Sommer-)Landschaft mit einem markanten Mühlviertler Vierkanthof abgebildet ist.
Das Rekursgericht hat eine Verwechslungsgefahr der Produktausstattungen verneint. Seine Beurteilung - die zutreffend auf den Gesamteindruck der Ausstattung sowie deren prägende Teile abstellt (vgl RIS-Justiz RS0079509, RS0117609) - hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Ob die Verpackung von Waren so ähnlich gestaltet ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 184/03t; 4 Ob 219/05t).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)