Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin hat nicht behauptet, für ihre Warenausstattung Verkehrsgeltung erreicht zu haben und ihren Anspruch insoweit daher auch nicht auf § 9 Abs 3 UWG gestützt. Sie macht geltend, dass der Beklagte mit der Nachahmung der Verpackung der Klägerin sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handle. Voraussetzung dafür ist einerseits das Vorliegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, andererseits der Umstand, dass die Anlehnung an die im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Ausstattung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen (4 Ob 257/00y = ÖBl 2001 - Die Blauen von D; 4 Ob 126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr; 4 Ob 50/03m = ÖBl-LS 2003/111 - CATSAN/Catsil).
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag schon deshalb abgewiesen, weil es die Verwechslungsgefahr der Produktausstattungen verneint hat. Seine Beurteilung - die zutreffend auf den Gesamteindruck der Ausstattung sowie deren prägende Teile abstellt (vgl RIS-Justiz RS0079509, RS0117609) - hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Ob die Verpackung von Waren so ähnlich gestaltet ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 184/03t). Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines wettbewerbswidrigen Eingriffs in eine fremde Ausstattung bedurften bei dieser Sachlage keiner weiteren Prüfung.
2. Ein Widerspruch zu den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 257/00y = ÖBl 2001, 124 - Die Blauen von D. liegt nicht vor. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage der verwechselbaren Ähnlichkeit von hellblau eingefärben Dämmplatten und in „helltürkis (zwischen hellgrün und hellblau liegend)" gehaltenen Dämmplatten. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Verwechslungsgefahr, obwohl die Platten mit unterschiedlichen Bezeichnungen beschriftet waren. Die auf den Platten angebrachte Produktbezeichnung schließe die Gefahr von Verwechslungen nicht aus, weil das Publikum annehmen werde, dass die mit „Fibran" bezeichneten Schaumstoffe aus demselben Unternehmen stammten wie die übrigen hellblauen Platten oder aber dass wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Erzeugern bestünden.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine nur aus einer bestimmten Farbe und einer Produktbezeichnung bestehenden Ausstattung, sondern um eine Gestaltung, die verschiedene Wort- und Bildelemente enthält. Die ähnliche (Hintergrund-)Farbe ist, anders als im Fall der gefärbten Dämmplatten, nur eines von mehreren Gestaltungselementen. Schon aus diesem Grund kann der hier zu beurteilende Sachverhalt dem der Entscheidung 4 Ob 257/00y nicht gleichgehalten werden. Wie sehr ein Gestaltungselement den (die Produktbezeichnung einschließenden) Gesamteindruck prägt, ist immer eine Frage des Einzelfalls; dieser Frage kommt daher wie schon oben dargelegt regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
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