Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Eventualmaxime im Kündigungsverfahren widerspreche. Er beruft sich auf die Entscheidungen MietSlg 52.430, 52.813.
Rechtliche Beurteilung
In der Entscheidung MietSlg 52.430 hat das LGZ Wien (unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung: 8 Ob 521/95 = MietSlg 47.415; 6 Ob 178/97p = MietSlg 49.394) ausgesprochen, dass die Kündigungsgründe schon in der Kündigung kurz anzuführen sind, um den Gegenstand des Kündigungsstreits deutlich abzugrenzen. Eine mangelhafte oder unklare Bezeichnung der Kündigungsgründe gehe zu Lasten des Kündigenden. Nach der Entscheidung 7 Ob 105/00t (= MietSlg 52.813) ist bei der gerichtlichen Aufkündigung als formstrenger Prozesshandlung nach Erhebung von Einwendungen eine Korrektur von Inhaltsmängeln grundsätzlich unzulässig. Die genaue Bezeichnung des aufgekündigten Bestandobjekts dürfe allerdings kein formalistischer Selbstzweck sein. Sie solle die Aufkündigung eines dem Kündigungsgegner ohnehin zweifelsfrei bekannten Bestandgegenstands nicht verhindern; er dürfe nur nicht im Unklaren sein, welches Bestandverhältnis nach dem Willen des Kündigenden durch die Aufkündigung zu seinem Ende kommen solle.
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die Bezeichnung der Kündigungsgründe. Die geltend gemachten Kündigungsgründe müssen zwar schon in der Kündigung individualisiert werden; dabei genügt aber eine schlagwortartige Angabe. Das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen (4 Ob 2135/96s = SZ 69/177; 1 Ob 413/97k = wobl 1999/79 ua).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Der Beklagte macht als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob "in Bezug auf die Bestimmtheit des zu vereinbarenden Kündigungsgrundes ein Unterschied darin liegt, ob jemand mit der Republik Österreich bzw mit einem öffentlichen Rechtsträger oder aber mit einer Privatperson kontrahiert". Er bezieht sich damit auf Ausführungen des Berufungsgerichts zur Konkretisierung des Kündigungsgrunds.
Das Berufungsgericht hat bejaht, dass der im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsgrund inhaltlich ausreichend bestimmt sei. Dem Beklagten habe hinreichend bewusst sein müssen, dass er mit der Republik Österreich kontrahiere, deren Aufgabe es sei, öffentliche Interessen wahrzunehmen.
Das Berufungsgericht hat damit nicht geringere Anforderungen an die Bestimmtheit des vereinbarten Kündoigungsgrundes iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG gestellt, weil Vertragspartner des Beklagten die Republik Österreich war, sondern darauf verwiesen, dass dem Beklagten die Bedeutung des vereinbarten Kündigungsgrunds ("dass die Bestandsache im Interesse der Bundesstraßenverwaltung gebraucht wird [zB Umbau oder Erweiterung der Straßenanlage] oder der Grenzübergang S***** aufgelöst wird") klar sein musste. Einer Auseinandersetzung mit der vom Beklagten als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage bedarf es daher nicht.
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