Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich mit der Klagbarkeit von Gewinnzusagen eines Unternehmens
gemäß § 5j KSchG auseinandergesetzt (7 Ob 290/01z = ecolex 2002, 87 =
wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338; 1 Ob 303/02v = EvBl 2003/99 = ecolex
2003, 412; 1 Ob 118/03i). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 27/03d = ecolex 2003, 673 die ständige Rechtsprechung, wonach im geschäftlichen Wettbewerb derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss ("Unklarheitenregel"), auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG für anwendbar erachtet und darauf verwiesen, dass es bei dieser Beurteilung immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen ankommt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ließ die Zusendung der Beklagten ihrer konkreten Gestaltung nach bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher keinen Zweifel daran aufkommen, dass er den darin zugesagten Geldbetrag gewonnen habe. Von der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob auch Verbraucher, die sich angesichts einer unklaren Zusendung nicht sicher sind, ob sie nicht vielleicht doch gewonnen haben, dies aber auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, unter den Schutzbereich der Bestimmung fallen, hängt die Entscheidung demnach nicht ab. Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (so auch 4 Ob 27/03d; 9 Ob 65/03d; 2 Ob 73/03d; 7 Ob 133/03i).
Dass eine identisch gestaltete Werbeaussendung der Beklagten von einem Erstgericht und einem zweitinstanzlichen Senat anders beurteilt worden sein mag - wie in der außerordentlichen Revision behauptet -, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil damit kein Widerspruch in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs dargetan wird.
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