European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00182.17V.0926.000
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu Rs C‑589/16 und Rs C‑79/17 sowie des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság zu Rs C‑3/17 wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 2.:
Eine weitere Klärung von hier relevanten Rechtsfragen durch das Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist im Lichte der sich an der klaren EuGH‑Rechtsprechung orientierenden Rechtsprechung des Senates nicht zu erwarten (4 Ob 90/17i mwN; 4 Ob 165/17v; vgl auch 4 Ob 149/17s). Warum sich dies beim weiteren im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen anders verhalten sollte, wird in der außerordentlichen Revision nicht dargelegt.
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