OGH 4Ob165/17v

OGH4Ob165/17v26.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** OG, *****, 2. M***** S*****, 3. C***** S*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2017, GZ 4 R 101/17b‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00165.17V.0926.000

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der beklagten Parteien auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag der beklagten Parteien auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu EuGH C‑589/16 und C‑79/17 wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 124/17i mwN). Einer weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es daher nicht. Ein Antrag einer Partei auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ist gesetzlich nicht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0058452), weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist.

Dass die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren vom Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen abhängt, ist nicht erkennbar, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der beklagten Parteien unbegründet ist.

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