OGH 4Ob165/06b (RS0121514)

OGH4Ob165/06b23.10.2018

Rechtssatz

Behält eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, in diesem Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung, ohne den dominierenden Bestandteil zu bilden, so kann der Gesamteindruck das Publikum dennoch glauben machen, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Normen

MSchG §10

4 Ob 165/06bOGH21.11.2006
17 Ob 16/07pOGH07.08.2007

Veröff: SZ 2007/123

4 Ob 139/13iOGH20.01.2014

Auch; Beisatz: Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat. (T1)

4 Ob 181/14tOGH21.10.2014

Beis wie T1

4 Ob 164/16wOGH26.09.2016

Auch, Beis wie T1

4 Ob 199/18wOGH23.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20061121_OGH0002_0040OB00165_06B0000_001

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