Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist - durchaus im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 556/93; 4 Ob 540/94, teilweise veröffentlicht in NRSp 1994/211; 2 Ob 595/94) - ohnehin davon ausgegangen, daß auch die einem gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigten Kinde bei der Verfolgung seiner Unterhaltsansprüche erwachsenden notwendigen Kosten grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf begründen, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können, aber im Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen noch Deckung finden. Hier hat jedoch das Rekursgericht den dem Kind bis zum 13.12.1993 für seine anwaltliche Vertretung im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren erwachsenen Kosten schon deshalb die Eigenschaft als Sonderbedarf im genannten Sinn abgesprochen, weil sie das Kind aus den ihm bis zum 31.12.1993 zugesprochenen rückwirkend erhöhten Unterhaltsbeträgen abdecken könne, zumal diese deutlich über den Regelbedarfsätzen lägen.
Ob dies zutrifft, ist aber eine - nicht nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierte - Frage des Einzelfalles, zumal in deren Lösung durch das Rekursgericht auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden kann.
Bei dieser Sachlage kommt es daher auch nicht mehr darauf an, ob der Sonderbedarf nicht auch noch zusätzlich deshalb zu verneinen wäre, weil die anwaltliche Vertretung des Kindes im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren im Hinblick auf die durch § 212 Abs 2 ABGB gebotene Möglichkeit einer Unterhaltssachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers gar nicht erforderlich war, weshalb die dadurch entstandenen Kosten auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden könnten.
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