European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00156.77.0221.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten, das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 6 Abs 1 und 9 ArbGG zu beantragen, wird gleichfalls zurückgewiesen.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Im vorliegenden, beim Arbeitsgericht Salzburg anhängigen Rechtsstreit hatte der Beklagte zunächst unter Hinweis darauf, daß § 6 Abs 1 ArbGG zufolge materieller Derogation durch Art 6 Abs 1 MRK der österreichischen Rechtsordnung nicht mehr angehöre, so daß § 1 ArbGGDV BGBl 1950/183 einer gesetzlichen Grundlage entbehre, beantragt, das Verfahren gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 ArbGGDV in seinem den Bezirk des Arbeitsgerichtes Salzburg betreffenden, hier anzuwendenden Teil zu stellen.
Beide Untergerichte hatten eine solche Verfahrensunterbrechung abgelehnt. Den Revisionsrekurs des Beklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 8. 7. 1975, 4 Ob 35/75 Arb 9372 = RZ 1977/37 (ON 16) als unzulässig zurück.
Im fortgesetzten Verfahren beantragte der Beklagte bei der Verhandlungstagsatzung vom 26. 7. 1977 (ON 19 S 68) „neuerlich“ die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das von ihm bei der Europäischen Menschenrechtskommission eingereichte Gesuch, mit welchem „die Verfassungsmäßigkeit bzw Geschäftsmäßigkeit der Arbeitsgerichte in Österreich an sich in Frage gestellt“ werde. Dieses Gesuch sei von der Kommission mit Entscheidung vom 16. 5. 1977 angenommen worden; das Verfahren laufe derzeit zu Nr 7360/76. Da hiedurch der seinerzeitige Unterbrechungsantrag „auf einem neuen Sachverhalt beruhe“, werde er gleichfalls wiederholt.
Das Erstgericht gab den Anträgen des Beklagten nicht Folge. Eine Verfahrensunterbrechung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das bei der Menschenrechtskommission anhängige Verfahren kein für das Arbeitsgerichtsverfahren präjudizieller Rechtsstreit im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO sei; einer neuerlichen Entscheidung über den auf Art 89 Abs 2 B-VG gestützten Unterbrechungsantrag des Beklagten stehe aber die Rechtskraft des Beschlusses vom 23. 4. 1975 entgegen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und wies den damit verbundenen Antrag, gemäß Art 89 Abs 2 Satz 2 B-VG das Rekursverfahren zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 6 und 9 ArbGG wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen, ab. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 ArbGG bestünden keine Bedenken, weil diese Bestimmung im Sinne des Art 18 B-VG ausreichend determiniert sei. Davon abgesehen, sei die Arbeitsgerichtsbarkeit in zweiter und dritter Instanz Angelegenheit der Gerichtshöfe erster Instanz bzw des Obersten Gerichtshofes, also von Gerichten, deren Verfassungsmäßigkeit und Konventionsgemäßheit nicht einmal vom Beklagten bezweifelt werde. Sei aber zumindest in höherer Instanz ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK zur Entscheidung berufen, dann liege kein Verstoß gegen diese Konventionsbestimmung vor. Im übrigen habe der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß eine gerichtliche Zuständigkeit dann durch Verordnung festgestellt werden könne, wenn das Gesetz die der Verordnungsgewalt überlassene Regelung in einer dem Art 18 B-VG Rechnung tragenden Weise umschreibt und der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nicht überschritten wird; letzteres sei aber auch vom Beklagten hinsichtlich des § 1 ArbGGDV nicht behauptet worden. Daß die Beschwerde des Beklagten von der Europäischen Menschenrechtskommission für zulässig erklärt wurde, sei kein gesetzlicher Unterbrechungsgrund im Sinne des § 190 Abs 1 ZPO; das Gegenteil könne insbesondere auch nicht aus Art 28 MRK abgeleitet werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, „zunächst unter Abstandnahme von seiner bisherigen Rechtsauffassung die Unterbrechung des Verfahrens wegen Anhängigkeit eines Menschenrechtsbeschwerdeverfahrens zu verfügen und dann gleichzeitig beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 6 Abs 1 und 9 ArbGG wegen Verfassungwidrigkeit zu beantragen“; in eventu wolle der Oberste Gerichtshof selbst gemäß Art 89 Abs 2 Satz 2 B-VG „sein eigenes Verfahren unterbrechen und die Aufhebung der vorstehend angeführten Gesetzesstellen aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit beantragen“.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel des Beklagten ist zur Gänze unzulässig.
Beide Untergerichte haben den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine bei der Europäischen Menschenrechtskommission eingebrachte und von dieser angenommene Beschwerde zu unterbrechen, abgewiesen. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist demzufolge gemäß § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO einer weiteren Anfechtung entzogen. Der von Morscher (RZ 1977, 68 ff) in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht, daß die Unabwendbarkeit des § 192 Abs 2 ZPO in Unterbrechungsfällen nach Art 89 Abs 2 B-VG „konsequenterweise“ auch zur Verneinung der Anwendbarkeit des § 528 Abs 1 ZPO – und damit zur Zulässigkeit eines Revisionsrekurses auch gegen Konformatbeschlüsse der Untergerichte in derartigen Fällen – führen müßte (aaO 71), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen: Daß der Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde, nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO mit Rekurs angefochten werden kann (ZBl 1934/226; SZ 28/157 = Arb 6273 = JBl 1955, 479), ist dadurch gerechtfertigt, daß die Verfahrensunterbrechung hier nicht, wie sonst nach §§ 190, 191 ZPO, in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern in einem von der Zivilprozeßordnung verschiedenen Gesetz für den dort normierten Fall zwingend vorgeschrieben ist (vgl Fasching II 936 f § 192 ZPO Anm 2), die Ablehnung einer solchen Maßnahme – allerdings nur sie, nicht auch ein Unterbrechungsbeschluß (insoweit ist die oben zitierte Entscheidung ZBl 1934/226 überholt; vgl dazu EvBl 1967/388; Fasching I 10; Morscher aaO 70) – also nach der allgemeinen Regel des § 514 ZPO einer Überprüfung durch die höhere Instanz zugänglich sein soll. Wird aber der den Unterbrechungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes von der Rekursinstanz bestätigt, dann kommt § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO, nach welchem Konformatbeschlüsse der Untergerichte in keinem Fall mit Revisionsrekurs angefochten werden können, auch hier voll zum Tragen. Da voll bestätigende Rekursentscheidungen damit ganz allgemein einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind, kann auch der Umstand, daß der nach Ansicht des Rekurswerbers zu Unrecht verneinte Unterbrechungsgrund im Einzelfall aus einer im Verfassungsrang stehenden Norm abgeleitet wird, an der Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels nichts ändern.
Ist aber die Entscheidung des Rekursgerichtes aus den angeführten Erwägungen insoweit einer Anfechtung entzogen als dem Rekurs des Beklagten gegen die Ablehnung seines in erster Instanz gestellten Unterbrechungsantrages nicht Folge gegeben wurde, dann stellt sich damit die weitere Frage nach der Anfechtbarkeit jenes Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung, mit welchem das Rekursgericht den Antrag des Beklagten auf Unterbrechung des auf diese Weise erledigten Rekursverfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 6 und 9 ArbGG abgewiesen hat. In der Entscheidung vom 20. 12. 1977, 4 Ob 122/77 hat der Oberste Gerichtshof in einem gleichartigen Fall ein solches Rechtsmittel als zulässig behandelt und darüber sachlich entschieden; diese Auffassung kann allerdings aus folgenden Erwägungen nicht aufrechterhalten werden:
Das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Rekursgericht ist durch den – im Sinne der obigen Ausführungen einer weiteren Anfechtung entzogenen – Beschluß vom 11. 10. 1977 rechtskräftig abgeschlossen worden; ein Rekursverfahren, das zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 6 und 9 ArbGG unterbrochen werden könnte, ist seither nicht mehr anhängig. Durch die rechtskräftige Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ist aber insbesondere auch jede Erörterung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes für den konkreten Fall abgeschnitten worden: Selbst wenn nämlich eine Verpflichtung des Rekursgerichtes, das Verfahren gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der §§ 6 und 9 ArbGG als verfassungswidrig zu beantragen, aus rechtlichen Erwägungen zu bejahen wäre, könnte der Umstand, daß das Rekursgericht ein solches Vorgehen abgelehnt und sogleich eine Sachentscheidung gefällt hat, doch immer nur einen Mangel des Rekursverfahrens begründen, der – auch wenn man ihm das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 ZPO zubilligen wollte – nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden könnte, durch die Rechtskraft der Rekursentscheidung aber jedenfalls geheilt ist (vgl SZ 5/241; SZ 20/47; SZ 30/48 = EvBl 1957/365; SZ 33/12 = EvBl 1960/104; SZ 38/27 uva; ebenso Fasching IV 108 vor § 477 ZPO Anm 14, 437 § 526 ZPO Anm 7 D). Der Versuch, einen angeblichen Verfahrensmangel dieser Art nach Rechtskraft der Rekursentscheidung im Wege der Anfechtung einer Zwischenentscheidung des Rekursgerichtes doch zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zu machen, zielt daher in Wahrheit auf eine Umgehung der durch § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO normierten Unanfechtbarkeit der (End-)Entscheidung des Rekursgerichtes ab und muß schon deshalb scheitern. Daraus folgt, daß das Rechtsmittel des Beklagten auch insoweit unzulässig ist, als es sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung des Rekursverfahrens richtet.
Damit erweist sich aber auch der Eventualantrag des Rechtsmittelwerbers, der Oberste Gerichtshof wolle gemäß Art 89 Abs 2 B-VG sein eigenes Verfahren unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der mehrfach genannten Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes beantragen, schon deshalb als unzulässig, weil eine solche Maßnahme überhaupt nur bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels in Betracht käme.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO.
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