Normen
ZPO §240 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z2
ZPO §240 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z2
Spruch:
Der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Gerichtsbesetzung wird durch die Rechtskraft der Entscheidung geheilt.
Entscheidung vom 27. Jänner 1960, 5 Ob 37/60.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Konkurskommissär hatte zunächst mit Beschluß ausgesprochen, daß das Zwangsausgleichsverfahren eingestellt und das Konkursverfahren fortgesetzt werde. Das Rekursgericht wies einen vom Gemeinschuldner dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück und erwähnte in der Begründung, daß der erstinstanzliche Beschluß richtig vom Senat zu fassen gewesen wäre. Daraufhin wiederholte das Konkursgericht die Entscheidung des Konkurskommissärs. Gegen diesen Beschluß erhoben die beiden Konkursgläubigerinnen Rosa E. und Paula O. gemeinsam Rekurs.
Aus Anlaß dieses Rekurses hob das Rekursgericht den Beschluß des Konkursgerichtes als nichtig auf. Wenn der ursprüngliche Beschluß auch nicht vom Konkurskommissär, sondern vom Konkursgericht zu fassen gewesen wäre, sei er doch in Rechtskraft erwachsen. Er stehe daher der Erlassung des inhaltlich gleichen Beschlusses des Konkursgerichtes im Wege, zumal ihn auch das Rekursgericht nicht behoben, sondern nur auf sein nicht richtiges Zustandekommen hingewiesen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Konkursgläubigerin Rosa E. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es ist davon auszugehen, daß der Beschluß des Konkurskommissärs in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rekursgericht hatte auch anläßlich des vom Gemeinschuldner dagegen erhobenen Rekurses keine Möglichkeit, ihn zu beheben, da die verspätete Erhebung des Rechtsmittels eine sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses ausschloß. Nach dem in unserer Prozeßordnung verankerten Grundsatz der Einmaligkeit darf das Gericht die einmal gefällte Entscheidung weder wiederholen noch aufheben noch abändern. Nur dann wäre die Behebung des Beschlusses des Konkursgerichtes nicht gerechtfertigt, wenn sich der Beschluß des Konkurskommissärs als ein Nichtbeschluß darstellte. Das ist aber nicht der Fall.
Abgesehen von jenen Nichtigkeiten, welche gemäß § 529 ZPO. mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden können, werden alle übrigen Nichtigkeiten, somit auch die der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes, durch die Rechtskraft der Entscheidung geheilt (vgl. SZ. XX 47). Der Beschluß des Konkurskommissärs blieb daher mit allen seinen Rechtswirkungen bestehen und verhinderte die neuerliche Fassung desselben Beschlusses durch das Konkursgericht. Dies war gemäß § 240 Abs. 3 ZPO. und § 172 KO. vom Rekursgericht von Amts wegen zu berücksichtigen und mußte zur Aufhebung der Entscheidung des Konkursgerichtes wegen Nichtigkeit führen.
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