Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Von den in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen hängt die Entscheidung nicht ab: Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/154; SZ 51/56; SZ 57/58; SZ 61/164; EvBl 1955/375; JBl 1990, 371) reicht es zwar für die Eigentumsklage gemäß § 366 ABGB aus, daß der Beklagte zumindest im Zeitpunkt der Zustellung der Klage die herauszugebende Sache besessen oder innegehabt hat; diese Entscheidungen sind jedoch zu Sachverhalten ergangen, bei denen nicht mehr der Beklagte, sondern ein Dritter im Besitz der herauszugebenden Sache war oder der Beklagte sie verloren hatte. Sie tragen dem Grundsatz Rechnung, daß die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat (§ 234 ZPO). Keiner dieser Entscheidungen lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger wieder in den Besitz seiner Sache gelangt war. In einem solchen Fall hat aber der Eigentümer schon nach dem Wortlaut des § 366 ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm vom Beklagten nicht mehr vorenthalten wird. Daß sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage.
Steht fest, daß der Kläger wieder im Besitz seines Eigentums ist, dann bedarf er keines Räumungstitels gegen den Beklagten mehr. Einer Änderung des Sachverhaltes nach Schluß der Verhandlung erster Instanz kann nur durch eine neuerliche Räumungsklage begegnet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)