OGH 4Ob15/12b

OGH4Ob15/12b27.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei „Ö*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Streitwert 35.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2011, GZ 4 R 299/11m-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. März 2011, GZ 18 Cg 5/11s-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.981,70 EUR (darin 780,95 EUR USt und 1.296 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, zivilrechtliche Verlegerin mehrerer Tageszeitungen, steht mit dem Konkurrenzblatt „Ö*****“ in Streit. Dessen Medieninhaberin für sämtliche Ausgaben einschließlich der Sonntagsausgaben war bis einschließlich 19. 9. 2010 die Mediengruppe „Ö*****“ GmbH (kurz: Muttergesellschaft). Seit damals ist die Beklagte, eine Gesellschaft im Alleineigentum der Muttergesellschaft, Medieninhaberin der Sonntags-Ausgabe.

In einem lauterkeitsrechtlichen Vorprozess erwirkte die Klägerin gegen die Muttergesellschaft wegen mehrerer sowohl in Wochentags- als auch in Sonntags-Ausgaben begangener Wettbewerbsverstöße einen Unterlassungstitel einschließlich folgender Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung:

„Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils (exklusive Kostenentscheidung) im redaktionellen Teil der Tageszeitung „Ö*****“ auf einer ganzen Seite in einem Kasten mit der Überschrift 'Im Namen der Republik' sowie fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf Kosten der beklagten Partei innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils veröffentlichen zu lassen.“

Dieses Urteil vom 12. 5. 2010 ist seit 10. 11. 2010 rechtskräftig. Die Klägerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. 12. 2010 den Auftrag zur Urteilsveröffentlichung in der Sonntags-Ausgabe vom 16. 1. 2011. Die Beklagte weigerte sich, den ihr erteilten Auftrag durchzuführen.

Die Klägerin stellte folgendes Urteilsbegehren:

Die Beklagte ist schuldig, im redaktionellen Teil einer Sonntags-Ausgabe der Tageszeitung „Ö*****“ in einem Kasten mit der Überschrift „Im Namen der Republik!“ und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf einer ganzen Seite bei Exekution folgenden Text zu veröffentlichen bzw veröffentlichen zu lassen:

„Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Heinz-Peter Schinzel in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, wider die beklagte Partei Mediengruppe 'Ö*****' GmbH, *****, vertreten durch Berger-Saurer-Zöchbauer Rechtsanwälte, 1030 Wien, Reisnerstraße 61, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 72.000 EUR) zu Recht: 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es bei Verlag und/oder Vertrieb periodischer Druckwerke, insbesondere im Zuge der Bewerbung von Abonnements der Tageszeitung 'Ö*****', zu unterlassen, die Zahlung bzw. Übernahme allenfalls gegenüber Dritten verhängter Verwaltungsstrafen, insbesondere solcher nach dem BstMG, anzukündigen, anzubieten und/oder zu gewähren bzw. dahingehende Ankündigungen umzusetzen, insbesondere für den Neuabschluss eines Abonnementsvertrages einen zeitlich befristeten Ersatz von 'Vignetten-Strafen' bzw. diesbezügliche 'Straffreiheit' in Aussicht zu stellen und/oder derartige Zahlungen tatsächlich zu leisten. 2.a. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils (exklusive Kostenentscheidung) im redaktionellen Teil der Tageszeitung 'Ö*****' auf einer ganzen Seite in einem Kasten mit der Überschrift 'Im Namen der Repulik' sowie fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf Kosten der beklagten Partei innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils veröffentlichen zu lassen. Handelsgericht Wien, am 12. 5. 2010, 39 Cg 11/09z.“

Die lauterkeitswidrigen Ankündigungen seien auch in einer Sonntags-Ausgabe erschienen, weshalb zur Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise eine Urteilsveröffentlichung ebenfalls in einer Sonntags-Ausgabe erforderlich sei. Das Urteil bestimme keinen Wochentag für die Veröffentlichung, sodass der Klägerin die Wahl freistehe. § 25 Abs 7 UWG bestimme einen Kontrahierungszwang.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Selbst bei Annahme einer Kontrahierungspflicht dürfe die Klägerin die titelmäßig zuerkannte Publikationsbefugnis nicht überschreiten. Sie sei jedoch zur Urteilsveröffentlichung in der besonders auflagenstarken Sonntags-Ausgabe gerade nicht ermächtigt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zwischen dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Lauterkeitsverfahren am 4. 11. 2009 und dem Eintritt der Rechtskraft des dort ergangenen Urteils sei ein Wechsel in der Person des Medieninhabers in Bezug auf ein völlig identes Periodikum, nämlich die Sonntags-Ausgabe der Tageszeitung „Ö*****“, eingetreten. Die Beklagte sei Medienunternehmerin iSd § 25 Abs 7 UWG in jenem maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Prozesspartei an den Medienunternehmer herantrete. Im Fall eines Kontrahierungszwangs dürfe der Vertragsabschluss nur aus sachlichen Gründen abgelehnt werden; solche lägen nicht vor, zumal die begehrte Urteilsveröffentlichung das Äquivalenzprinzip verwirkliche. Sei im Titelverfahren die Bestimmung eines Wochentags zur Urteilsveröffentlichung unterblieben, habe das Gericht, welches über den Anspruch auf Durchführung der Veröffentlichung in einer bestimmten Art und Weise zu entscheiden habe, nicht anders als im Titelverfahren zu prüfen, ob der Vertragsabschluss in der begehrten Form berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Ermessen, ob und wie sie das Urteil veröffentlichen lasse, nicht überschritten, weshalb die Beklagte zur begehrten Veröffentlichung verpflichtet sei.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine im Vorprozess unterbliebene Konkretisierung der Veröffentlichungsermächtigung in einem Folgeprozess gegen das Medienunternehmen entsprechend der materiellen Rechtslage nachgeholt werden könne. Der Umfang der Veröffentlichungsermächtigungen werde im Spruch bestimmt; eine nachträglich Präzisierung über den Wortlaut der Veröffentlichungsermächtigung hinaus sei auch dann nicht möglich, wenn das Klagebegehren des Folgeprozesses auf den Kontrahierungszwang nach § 25 Abs 7 UWG gestützt werde. Der Klägerin wäre es im Vorprozess freigestanden, statt der Veröffentlichungsermächtigung sofort einen durchsetzbaren Titel auf Urteilsveröffentlichung gegen das Medienunternehmen zu erwirken, weil die Lauterkeitsverstöße in einem Medium der dort Beklagten erfolgt seien. Hätte die Klägerin gegen die Beklagte des Vorprozesses aber einen Titel auf Urteilsveröffentlichung ohne Konkretisierung des Wochentags erwirkt, und hätte die Beklagte die Veröffentlichung an einem beliebigen Tag ihrer Wahl unter der Woche vorgenommen, bestehe keine Rechtsgrundlage für weitergehende Ansprüche der Klägerin mit der Begründung, dem Titel sei mangels Veröffentlichung an einem Sonntag nicht entsprochen worden. Ob eine titulierte Verpflichtung erfüllt worden sei, richte sich nicht nach dem Umfang der materiellrechtlichen Schuld, sondern allein nach dem Umfang des Titels. Die Klägerin strebe demnach im nunmehrigen Verfahren eine Veröffentlichung an, die über den titelmäßigen Umfang hinausgehe; für dieses Begehren könne sie sich nicht auf den Kontrahierungszwang nach § 25 Abs 7 UWG berufen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, ihr auf Kontrahierungszwang gestütztes Begehren sei materiellrechtlich gedeckt. Zwar hätte sie die begehrte Publikationsbefugnis schon im Titelverfahren näher spezifizieren können, sie sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Auch eine unspezifiziert zugesprochene Veröffentlichungsermächtigung begründe einen Veröffentlichungsanspruch des Berechtigten. § 25 Abs 7 UWG verpflichte Medienunternehmen entgegen dem grundsätzlichen Prinzip der Vertragsfreiheit ausnahmsweise zum Vertragsabschluss, der nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen abgelehnt werden dürfe. Solche Gründe habe die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie sei daher mit Urteil zur Leistung zu verpflichten, wobei die Art und Weise der Veröffentlichung nunmehr näher festzulegen sei. Die lauterkeitswidrige Primärveröffentlichung sei in einer Sonntagsausgabe erschienen, weshalb entsprechend dem Talionsprinzip auch die Urteilsveröffentlichung in einer Sonntags-Ausgabe zu erfolgen habe. Die im Lauterkeitsverfahren unterlegene Prozesspartei habe dem Auftraggeber nur jene Kosten zu ersetzen, die bei einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Urteilsveröffentlichung entstünden.

1.1. § 25 Abs 4 zweiter Satz UWG ordnet an, dass die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen ist. Unter „Art der Veröffentlichung“ ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das „Wo“, das „Wie oft“ und das „Wie“ der Veröffentlichung (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung³ Rn 257).

1.2. Der Zuspruch der Befugnis, das Urteil über einen nach dem UWG erhobenen Unterlassungsanspruch innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, setzt nach § 25 Abs 3 UWG einen Parteienantrag voraus.

1.3. Die Rechtsprechung hält unsubstantiierte Veröffentlichungsbegehren für zulässig (4 Ob 2153/96p - Technodat-Küchenplanung mwN), stellt aber in einem solchen Fall bei Veröffentlichung in einem Printmedium weder deren Platzierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers anheim; vielmehr hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen auf der Grundlage der näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, wobei eine möglichst detaillierte Art der Veröffentlichung gerade deshalb in das Urteil aufzunehmen ist, damit der Antragsteller nicht die Gelegenheit erhält, im Rahmen des durch die Befugnis noch Gedeckten kostenerhöhende Zusatzwünsche bei der Veröffentlichung in Auftrag zu geben (4 Ob 2153/96p = RIS-Justiz RS0105336).

1.4. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit iSd § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen (4 Ob 133/91 = ÖBl 1992, 173 = MR 1992, 212 [zust Walter] - Apotheke Gottes VI). Es bestimmt die Art der Veröffentlichung ohne Parteiantrag (RIS-Justiz RS0079981).

2.1. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist nicht unmittelbar gegen die verpflichtete Partei vollstreckbar (3 Ob 87/90 = WBl 1991, 32; RIS-Justiz RS0004695 [T2]). Voraussetzung und Grundlage eines Exekutionstitels iSd § 7 EO und damit einer Exekutionsbewilligung ist nämlich ein an den Verpflichteten ergangener Befehl oder eine übernommene Verbindlichkeit, etwas zu tun oder zu unterlassen (3 Ob 87/90).

2.2. Die Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Publikationsbefugnis erfolgt deshalb im Regelfall in zwei Schritten: Nach Zuspruch der Publikationsbefugnis im Lauterkeitsprozess gegenüber dem Prozessgegner erfolgt der Auftrag des im Rechtsstreit Obsiegenden an das Medienunternehmen zur Einschaltung der Urteilsveröffentlichung in der vom Gericht bewilligten Art.

2.3. Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung gegenüber dem Medienunternehmen besteht die Vorschrift des § 25 Abs 7 UWG, die eine Pflicht des Medienunternehmens vorsieht, Urteile aufgrund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen (vgl RIS-Justiz RS0079975). Das Gesetz räumt damit der zur Veröffentlichung befugten Partei einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Medieninhaber ein (4 Ob 10/91), der im Bestreitungsfall auch gerichtlich durchsetzbar ist.

3. Die rechtskräftig zugesprochene Publikationsbefugnis bestimmt die Grenzen, innerhalb derer ein Medienunternehmen eine Urteilsveröffentlichung iSd § 25 Abs 7 UWG auszuführen hat. Soweit Art und Weise der Veröffentlichung im Urteil nicht näher festgelegt sind, obliegt deren Bestimmung dem zur Publikation verpflichteten Medienunternehmen. Darauf, ob der zur Veröffentlichung Ermächtigte einen materiellrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Art der Veröffentlichung gehabt hätte, kommt es nach Abschluss des Titelverfahrens gegenüber dem beauftragten Medienunternehmen nicht weiter an (zum Exekutionsverfahren vgl RIS-Justiz RS0000207, RS0000205, RS0000279; 4 Ob 88/11m).

4.1. Die im Lauterkeitsverfahren erwirkte Publikationsbefugnis ermächtigt die Klägerin, den Spruch des Urteils im redaktionellen Teil der betroffenen Tageszeitung auf einer ganzen Seite in einem Kasten mit der Überschrift „Im Namen der Republik“ sowie fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen. Art und Weise der Veröffentlichung sind mit dieser Textfassung ausreichend bestimmt iSd § 226 Abs 1 ZPO, weil Publikationsmedium und Inhalt der Veröffentlichung unzweideutig feststehen. Der ausreichenden Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass nähere Modalitäten der Veröffentlichung (wie etwa der Wochentag der Veröffentlichung) nicht geregelt sind, weil solche weiteren Kriterien die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit übersteigen und insoweit weder ein entsprechender Antrag der Klägerin im Titelverfahren vorlag, noch das Erstgericht - zutreffend - von Amts wegen ein weitergehendes Präzisierungsbedürfnis als gegeben sah.

4.2. Das von der Klägerin gegenüber dem beklagten Medienunternehmen erhobene und auf § 25 Abs 7 UWG gestützte Begehren überschreitet den Rahmen der ihr im Titelverfahren zuerkannten Publikationsbefugnis nicht. Das von der Beklagten herausgegebene Medium ist am Sonntag die in der Publikationsermächtigung genannte Tageszeitung, und die Urteilsveröffentlichung an einem Sonntag ist nach der im Titelverfahren zuerkannten Publikationsbefugnis nicht ausgeschlossen.

4.3. In ihrer Revisionsbeantwortung vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Kontrahierungszwang eines Dritten, dem im Titelverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, stehe in Widerspruch zu Art 6 EMRK und sei verfassungswidrig. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das Medienunternehmen die im Rahmen des § 25 Abs 7 UWG zu erbringenden Leistungen ja nicht unentgeltlich zu erbringen hat, sondern dem Auftraggeber in Rechnung stellen darf; ein Eingriff etwa in das Eigentumsrecht der Beklagten ist damit ausgeschlossen. Darüber hinaus war Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Titelverfahrens keine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten als Medieninhaberin des Veröffentlichungsorgans über ein Recht („civil rights and obligations“) iSd Art 6 EMRK, weshalb der Beklagten dort auch nicht die konventionsgeschützten Verfahrensrechte einzuräumen waren.

4.4. Das rechtliche Gehör eines Medienunternehmens, das eine Urteilsveröffentlichung verweigert, wird erst im Rahmen der klageweisen Durchsetzung eines auf § 25 Abs 7 UWG gestützten Begehrens gewahrt, in dem das Medienunternehmen Einwendungen, weshalb es ausnahmsweise der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht enthoben sei, geltend machen kann.

5. Der Revision ist Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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