OGH 4Ob10/91; 4Ob141/04w; 4Ob15/12b; 4Ob91/18p; 4Ob25/24s (RS0079975)

OGH4Ob10/91; 4Ob141/04w; 4Ob15/12b; 4Ob91/18p; 4Ob25/24s23.5.2024

Rechtssatz

§ 25 Abs 7 UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmens vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt.

Normen

UWG §25 Abs7

4 Ob 10/91OGH26.02.1991

Veröff: SZ 64/16 = ecolex 1991,403 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = WBl 1991,238 (Schuhmacher)

4 Ob 141/04wOGH18.08.2004

Veröff: SZ 2004/128

4 Ob 15/12bOGH27.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Dieser vom Gesetz gegen das Medienunternehmen eingeräumte privatrechtliche Anspruch ist im Bestreitungsfall gerichtlich durchsetzbar. (T1); Beisatz: Das rechtliche Gehör eines Medienunternehmens, das eine Urteilsveröffentlichung verweigert, wird im Rahmen der klageweisen Durchsetzung eines auf § 25 Abs 7 UWG gestützten Begehrens gewahrt, in dem das Medienunternehmen Einwendungen, weshalb es ausnahmsweise der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht enthoben sei, geltend machen kann. (T2); Beisatz: Ein Eingriff in das Eigentumsrecht wird idR wegen des Entgeltanspruchs des Medienunternehmens nicht vorliegen. (T3)

4 Ob 91/18pOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 25/24sOGH23.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_003

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