OGH 4Ob10/91

OGH4Ob10/9126.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Veröffentlichung eines Urteils (Streitwert S 200.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7.November 1990, GZ 3 R 215/90-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.April 1990, GZ 8 Cg 33/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hatte zu 8 Cg 290/88 des Landesgerichtes Feldkirch die beklagten Parteien 1. V***** & Co, 2. Eugen R***** jun.,

3. Sophie K***** und 4. Eugen R***** auf Unterlassung einer bestimmten irreführenden Äußerung geklagt und zugleich die Ermächtigung begehrt, den stattgebenden Teil dieses Urteilsspruches binnen drei Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Parteien ua in der Zeitung "W*****" sowie in den "V***** Nachrichten", und zwar dort zweimal jeweils in einer Samstagausgabe, veröffentlichen zu lassen. Damit hat sie in allen drei Instanzen obsiegt; das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.9.1989, 4 Ob 90/89, ist den Parteienvertretern am 8.11.1989 zugestellt worden. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu 8 Cg 290/88 war die Erstbeklagte Eigentümerin, Medieninhaberin und Verlegerin der "V***** Nachrichten" und Herausgeberin der Gratiswochenzeitschrift "W*****"; die Zweit- bis Viertbeklagten waren persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten. Nunmehr ist die damalige Erstbeklagte Verlegerin (Eigentümerin) und Herausgeberin der "V***** Nachrichten"; Medieninhaberin und Herstellerin dieser Zeitung sowie der Wochenzeitschrift "W*****" ist die Beklagte des vorliegenden Verfahrens.

Am 22.12.1989 richtete der Klagevertreter an den Beklagtenvertreter, welcher die beklagten Parteien auch zu 8 Cg 290/88 vertreten hatte, folgendes Schreiben:

"Verfahren 8 Cg 290/88

*****

Sehr geehrter Herr Kollege!

In obiger Rechtssache begehrt meine Mandantin ***** die Veröffentlichung der Entscheidung entsprechend dem Urteilsspruch des Oberlandesgerichtes Innsbruck formgerecht im Textteil der Ausgaben der "VN" am 30.12.1989 und am 13.1.1990.

Die Veröffentlichung hat auf Kosten Ihrer Klienten zu erfolgen....".

Mit Schreiben vom 27.12.1989 wandte sich der Klagevertreter an die Redaktion des "W*****":

"Veröffentlichung eines Urteiles

Sehr geehrte Herren!

Ich ersuche, den in der Beilage verfaßten Text im Textteil Ihrer beiden nächsten Ausgaben am 6./7.bzw.13./14.Jänner 1990 zu veröffentlichen.

Hinsichtlich Form und Größe dieser Einschaltung führe ich aus:

1. Die Veröffentlichung hat in einem 1 mm breit umrandeten Kasten vorgenommen zu werden;

2. die Namen bzw. Firmenbezeichnungen der Prozeßparteien sind gesperrt zu schreiben und in der Größe der Worte "Media-Datenservice" wie in der Beilage 2,

3. die Überschrift "Im Namen der Republik" und die Geschäftszahl des Prozesses 8 Cg 290/88 in Fettdruckschrift und in der Größe der Worte "Zeitungsleser im Ländle" der Beilage 2 (Grafik).

4. Als Abschluß des Textes: Landesgericht Feldkirch, Abt. 8, am 30.12.1988.

Die Kosten der Einschaltung wollen Sie mir bekanntgeben.".

Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr das Bezirksgericht Bregenz mit Beschluß vom 5.1.1990, 9 E 279/90-1, die Exekution zur Erwirkung der Veröffentlichung des Urteilsspruches zu 8 Cg 290/88 gemäß § 353 EO; auf Rekurs der Verpflichteten wurde dieser Exekutionsantrag jedoch in der Folge abgewiesen.

Am 16.1.1990 schrieb der Klagevertreter an die V***** & Co. und an die E***** GmbH:

"Als bevollmächtigter Vertreter der Fa. "D***** GmbH. & Co. KG. erteile ich Ihnen hiemit den Auftrag, und zwar unter Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 8 Cg 290/88 des LG Feldkirch und des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des BG Bregenz vom 5.1.1990, 9 E 279/90, im Textteil der von Ihnen verlegten, herausgegebenen und hergestellten Zeitschrift "W*****" in der Sonntagsausgabe vom 21.1.1990 und 28.1.1990, den in der Anlage beigeschlossenen Text in der dortigen Größe, Wortlaut, Zeilenabstand etc. zu veröffentlichen.

Die Kosten der Einschaltung wollen Sie mir bekanntgeben.

Es gibt keinen Grund, die Veröffentlichung abzulehnen. Der Text ist weder anstößig noch greift er in die Rechtssphäre dritter Personen ein, weshalb Sie zur Veröffentlichung verpflichtet sind.

Sollte die erste Veröffentlichung am 21.1.1990 nicht erscheinen, gehe ich davon aus, daß Sie grundlos und rechtswidrig die Einschaltung ablehnen und werde dann sogleich im Auftrag meiner Mandantin Klage auf Veröffentlichung einbringen....".

Am selben Tag richtete der Klagevertreter an dieselben Empfänger ein Schreiben, welches mit Ausnahme des ersten Absatzes wörtlich mit dem anderen Schreiben vom 16.1.1990 übereinstimmt; dieser erste Absatz lautete jetzt:

"Als bevollmächtigter Vertreter der Fa. "D***** GmbH. & Co. KG. erteile ich Ihnen hiemit den Auftrag, und zwar unter Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 8 Cg 290/88 des LG Feldkirch und des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des BG Bregenz vom 5.1.1990, 9 E 279/90, im Textteil der nächsten Samstagausgabe, am 20. und 27.1.1990, den in der Anlage beigeschlossenen Text in der dortigen Größe, Wortlaut, Zeilenabstand etc. zu veröffentlichen."

Beide Schreiben wurden auch dem Beklagtenvertreter zur Kenntnisnahme übermittelt.

Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung ist bisher noch nicht erfolgt.

Mit der Behauptung, daß die Beklagte als Medienunternehmerin auf Grund des in § 25 Abs 7 UWG festgelegten Kontrahierungszwanges zur Veröffentlichung des Urteils verpflichtet sei, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, zweimal je in einer Samstagsausgabe der "V***** Nachrichten" und in der Sonntagsausgabe des "W*****" nach Wahl der Klägerin ein Inserat bzw eine Einschaltung im Text- oder Anzeigenteil, ebenfalls nach Wahl der Klägerin, nach Form und Inhalt der im einzelnen wiedergegebenen, dem Urteil zu 8 Cg 290/88 entsprechenden Vorlage zu veröffentlichen. Eine Sicherstellung des Einschaltentgeltes sei weder gesetzlich angeordnet noch Bedingung der Veröffentlichung; selbstverständlich erbiete sich aber die Klägerin jederzeit zur Sicherstellung der Veröffentlichungskosten oder zur Zahlung Zug um Zug gegen Veröffentlichung (ON 5).

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Urteil zu 8 Cg 290/88 sei nicht gegen sie ergangen. Komme der Medieninhaber der Aufforderung zur Veröffentlichung nicht nach, dann könne er (nur) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs 4 MedienG verfolgt werden. Das Veröffentlichungsersuchen der Klägerin habe nicht der Veröffentlichungsermächtigung entsprochen; auch habe es die Klägerin unterlassen, eine Sicherstellung des Einschaltentgeltes anzubieten oder vorzunehmen. Eine Veröffentlichung in den "V***** Nachrichten" habe die Klägerin nie begehrt. Die Klage sei der Beklagten außerhalb der Veröffentlichungsfrist von drei Monaten zugestellt worden. Ein Kontrahierungszwang bestehe mangels gesetzlicher Regelung hier nicht.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Klägerin stehe gegen die beklagte Medieninhaberin ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung des im vorangegangenen Prozeß gefällten Urteils zu. § 46 Abs 1 Z 2 MedienG gelte auch für Zivilurteile, zu deren Veröffentlichung eine Partei gemäß § 25 Abs 3 UWG ermächtigt worden ist. Das Gesetz sehe eine Sicherstellung des Einschaltentgeltes ebensowenig vor wie die Einschaltung der Veröffentlichung nur Zug um Zug gegen Hingabe dieses Entgeltes; die Beklagte habe weder Zahlung noch Sicherstellung des Entgeltes vor der Veröffentlichung verlangt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß es die Beklagte zur Einschaltung "Zug um Zug mit Bezahlung der Einschaltkosten bei Annahme des Veröffentlichungsauftrages" verurteilte; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe zwar die von der Beklagten vermißte Feststellung, daß die Frist für die Urteilsveröffentlichung mit 8.2.1990 abgelaufen sei, nicht getroffen; diese Frist ergebe sich aber aus der Aktenlage. Eine entsprechende Feststellung habe sich erübrigt, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz das Ende der dreimonatigen Ermächtigungsfrist mit 31.1.1990 außer Streit gestellt habe und die Klage an diesem Tag beim Erstgericht eingelangt sei. Der Beklagten habe schon auf Grund der Schreiben des Klagevertreters klar sein müssen, daß die Klägerin die Urteilsveröffentlichung auch in den "V***** Nachrichten" begehre; überdies sei die Aufforderung spätestens mit der Klage erfolgt. Die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz eine Sicherstellung oder Zug-um-Zug-Leistung angeboten. Ob das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 46 Abs 1 Z 2 MedienG auch zivilrechtlich durchsetzbar ist, könne offen bleiben, sei doch der Medieninhaber auf Grund des § 25 Abs 7 UWG verpflichtet, die Veröffentlichung auf Grund (ua) eines rechtskräftigen Urteils ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auf sämtliche Veröffentlichungsansprüche nach § 25 UWG, also auch auf den Fall der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG. Es hätte wenig Sinn, jemanden zur Urteilsveröffentlichung in einer Zeitschrift zu ermächtigen, ohne ihm auch die Möglichkeit zu geben, einen derartigen Anspruch durchzusetzen, wenn sich der betroffene Medieninhaber weigert, das Urteil in seiner Zeitschrift zu veröffentlichen. Dazu komme noch, daß die Erstbeklagte des Verfahrens 8 Cg 290/88 nach wie vor Verlegerin (Eigentümerin) und Herausgeberin der "V***** Nachrichten" sei. In einem solchen Fall müsse bei unbegründeter Weigerung die Veröffentlichung auch nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist zulässig sein. Die Beklagte sei daher verpflichtet, gegen Entrichtung des üblichen Einschaltentgeltes die begehrte Urteilsveröffentlichung vorzunehmen. Die Klägerin habe sich im Verfahren erster Instanz zur Sicherstellung der Veröffentlichungskosten bzw zur Zahlung Zug um Zug "gegen Veröffentlichung" bereit erklärt. Die Bezahlung von Zeitungsinseraten erfolge in der Regel nicht erst nach der Einschaltung des Inserates; vielmehr sei das entsprechende Entgelt üblicherweise Zug um Zug mit der Annahme des Ineratenauftrages zu leisten. In diesem Sinn sei das Anbieten der Klägerin zu verstehen. Demgemäß sei das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Beklagte das Urteil zu 8 Cg 290/88 nur Zug um Zug gegen Zahlung des Entgeltes zu veröffentlichen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.1988, 8 Cg 290/88-12, war der Klägerin die Befugnis zugesprochen worden, das Urteil innerhalb von drei Monaten auf Kosten der beklagten Parteien zu veröffentlichen (§ 25 Abs 3 UWG). Diese Frist kann - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - erst dann zu laufen beginnen, wenn das Urteil rechtskräftig (§ 411 ZPO) und den Parteien gegenüber wirksam (§ 416 Abs 1 ZPO) geworden ist. Das war hier am 8.11.1989 - mit der Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes an die Parteienvertreter - der Fall. Daß die Parteien trotz der - von der Klägerin ausdrücklich behaupteten (S. 2) - Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes am 8.11.1989 übereinstimmend das Ende der Dreimonatefrist mit 31.1.1990 angegeben haben (S. 2 und 8), ist ohne Bedeutung, weil eine aus rechtlichen Gründen offenkundig unrichtige Außerstreitstellung unbeachtlich ist (SZ 50/69 ua). Da die Klage der Beklagten am 5.2.1990 zugestellt wurde (Rückschein auf S. 6), ist somit die darin enthaltene Aufforderung zur Urteilsveröffentlichung der Beklagten vor dem Ablauf der Dreimonatefrist zugegangen.

Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden, zumal dort von der mittlerweile überholten Rechtsprechung ausgegangen wurde, daß auf Grund der Urteilsermächtigung Exekution nach § 353 EO geführt werden könne. Die Frage, ob sich der zur Veröffentlichung aufgeforderte Medienunternehmer - und nicht nur der im Unterlassungsstreit unterlegene Beklagte im Verfahren über die Bestimmung der Veröffentlichungskosten (§ 25 Abs 6 UWG) - auf den Ablauf der Frist des § 25 Abs 3 UWG berufen könnte, braucht daher nicht untersucht zu werden.

Im übrigen wäre für die Beklagte auch dann nichts zu gewinnen, wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Klägerin hätte den Veröffentlichungsauftrag so rechtzeitig stellen müssen, daß das Urteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Medienunternehmers innerhalb der Dreimonatefrist hätte veröffentlicht werden können. Die Klägerin hat die Veröffentlichung des Urteils in der Zeitschrift "W*****" deren Redaktion schon am 27.12.1989 aufgetragen und einen gleichartigen Auftrag am 16.1.1990 (auch) der Beklagten erteilt. In ihrem weiteren Schreiben vom 16.1.1990 unterblieb zwar die Anführung des Mediums "V***** Nachrichten"; aus dem Zusammenhang mit dem die Zeitschrift "W*****" betreffenden Schreiben und den angeführten gerichtlichen Verfahren mußte aber der Beklagten - zumindest nach Rückfrage bei ihrem Anwalt oder der gleichzeitig angeschriebenen V***** & Co - bewußt sein, daß die Klägerin die Einschaltung des Urteils in den "V***** Nachrichten" begehrte.

Nach § 25 Abs 7 UWG ist die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Veröffentlichungsansprüche nach § 25 UWG (249 BlgNR 15.GP 7), also auch auf den Fall des § 25 Abs 3 UWG. Im Hinblick auf diese lex specialis braucht § 46 Abs 1 Z 2 MedienG, wonach in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht werden müssen, widrigens der Medieninhaber (Verleger) eine Verwaltungsübertretung begeht (§ 46 Abs 4 MedienG), nicht herangezogen zu werden (Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz 249). § 25 Abs 7 UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmers vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt. Nach dem Zweck des Gesetzes kann es nicht zweifelhaft sein, daß der zur Veröffentlichung befugten Partei ein privatrechtlicher Anspruch gegen den Medieninhaber eingeräumt werden sollte, könnte doch sonst die Urteilsveröffentlichung überhaupt nicht erzwungen werden, da ja die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung keine Grundlage für eine Exekutionsbewilligung bildet (WBl 1991, 32).

Richtig ist, daß die Klägerin vor Ablauf der Dreimonatefrist weder die Vorauszahlung noch die Sicherstellung des Einschaltentgeltes angeboten hat. § 25 Abs 7 UWG sieht aber eine solche Verpflichtung des Autraggebers nicht vor. Ob sie im Fall des § 46 Abs 1 Z 2 MedienG (arg. "gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes") anzunehmen ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. Hätte sich die Beklagte nur daran gestoßen, daß die Klägerin ihr nicht die Zahlung des Einschaltentgeltes versprochen oder sichergestellt hatte, dann wäre es ihre Sache gewesen, umgehend eine entsprechende Forderung zu stellen; keinesfalls aber war sie berechtigt, den Auftrag der Klägerin einfach unberücksichtigt zu lassen. Daß die Klägerin erst nach Ablauf der Frist ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hat, das Einschaltentgelt auch im vorhinein zu zahlen oder sicherzustellen, hat sie nicht um ihren Veröffentlichungsanspruch gebracht.

Das angefochtene Urteil war demnach zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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