OGH 4Ob14/78

OGH4Ob14/786.6.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie der Beisitzer Dr. Alfred Kepl und Dr. Friedrich Neuwirth als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* Gesellschaft m.b.Н., *, vertreten durch Dr. Wilhelm Schürr, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei F* S* jun., Kraftfahrer in *, vertreten durch Dr. Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wegen S 29.160,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Dezember 1977, GZ 1 Cg 6/77‑19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Krems an der Donau vom 10. Mai 1977, GZ Cr 4/77‑8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00014.78.0606.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 6.263,60 (darin S 140,-- Barauslagen und S 453,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 2.579,52 (darin S 480,-- Barauslagen und S 155,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war seit 8. Jänner 1974 bei der Klägerin als Traktorfahrer beschäftigt. Am 19. März 1974 verschuldete er mit einem von ihm gelenkten, aus einer Zugmaschine und zwei Anhängern bestehenden Traktorzug einen Unfall, bei welchem die Zugmaschine beschädigt und der Mitfahrer I* G* schwer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb vom Strafgericht rechtskräftig des Vergehens nach § 88 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Im vorliegenden, seit 2. Februar 1977 anhängigen Rechtsstreit nimmt die Klägerin als Eigentümerin des Traktors den Beklagten auf Zahlung der Reparaturkosten von S 29.160,-- sА in Anspruch.

Der Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin sei zur vorliegenden Klage nicht aktiv legitimiert, weil sowohl die Zugmaschine als auch die beiden Anhänger nicht für sie, sondern für ihren Gesellschafter H* O* zugelassen worden seien. Da die Bremsen des Traktors nicht einwandfrei funktioniert hätten und die Klägerin dem Beklagten auch keine geeignete Person mitgegeben habe, welche die Bremsanlagen der beiden Anhänger hätte bedienen können, habe der Beklagte lediglich einen minderen Grad des Versehens, wenn nicht überhaupt nur eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten. Angesichts seiner verantwortungsvollen Tätigkeit als Traktorfahrer und seines geringen Monatsentgelts von rund S 4.500,-- sei er daher der Klägerin nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus werde ausdrücklich „Verjährung“ gemäß § 6 DHG eingewendet, weil seit dem Unfall schon mehr als sechs Monate verstrichen seien. Auch der Höhe nach sei das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.

Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe. Die Verjährungseinrede widerspreche den guten Sitten und verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte im Verfahren U 153/74 des Bezirksgerichtes Langenlois am 3. August 1976 vor dem Kreisgericht Krems a. d. Donau als Berufungsgericht auf die Einrede der Verjährung nach § 6 DHG verzichtet habe, wenn die Schadenersatzklage aus dem gegenständlichen Unfall bis zum 2. Februar 1977 bei Gericht eingelangt sei; das treffe aber hier zu.

Daraufhin zog der Beklagte zwar die Einrede der Verjährung zurück, verwies aber darauf, daß die materiellrechtliche Ausschlußfrist des § 6 DHG am 3. August 1976 längst abgelaufen und damit alle Schadenersatzansprüche aus einem minderen Grad des Versehens schon damals erloschen gewesen seien; mit seinem Verzicht auf die Verjährungseinrede habe der Beklagte keinesfalls einen neuen Verpflichtungsgrund zur Geltendmachung bereits erloschener Ansprüche schaffen wollen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eigentümer des beschädigten Traktors sei nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht die Klägerin, sondern H* O* sen. gewesen; im Vermögen der Klägerin sei kein Schaden eingetreten.

Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beklagte hatte am 19. August 1971 den PKW‑Führerschein und schon vorher – mit 16 Jahren – den Führerschein für Traktoren erworben. Er verdiente bei der Klägerin monatlich S 4.500,-- brutto neben freiem Quartier, Beleuchtung und Beheizung. Halter des bei dem Unfall beschädigten Traktors ist die Klägerin. Das Fahrzeug ist für sie zugelassen und in ihrem Fuhrpark ausgewiesen; die Unfallsschäden wurden aus dem Vermögen der Klägerin bezahlt.

Am späten Nachmittag des 19. März 1974 transportierte der Beklagte mit dem Traktor, an welchen zwei Anhänger angekuppelt waren, Bauschutt zu einem Ablageplatz. Beide Anhänger waren bei dieser Fahrt ungebremst, weil die Drucklufteinrichtung der Zugmaschine mangels entsprechender Bremsanlagen an den Anhängern nicht angeschlossen werden konnte. Die Bremsvorrichtungen der Anhänger konnten nur von sogenannten Bremsern bedient werden. Tatsächlich hatte auf der Hinfahrt der jugoslawische Gastarbeiter I* G* auf einem der beiden Anhänger als Bremser Platz genommen. Bei der Rückfahrt duldete der Beklagte, daß sich G* auf den Kotflügel des Traktors, welcher keinen Mitfahrersitz aufwies, setzte. Auf dieser Rückfahrt fuhr der Beklagte zwischen Hohenwart und Straß im Strassertal die Landeshauptstraße Nr 43, welche dort ein mäßiges Gefälle aufweist, im vierten Gang mit beträchtlicher Geschwindigkeit hinab. Als er sich einer langgezogenen Rechtskurve näherte, bremste er plötzlich, geriet dadurch mit der am Traktor vorne angebrachten Hubschaufel nach rechts und blieb mit dieser Schaufel an einem Baum hängen. Der Traktor stellte sich quer und kippte schließlich um, wobei I* G* vom Traktor geschleudert und schwer verletzt wurde. Die Klägerin mußte für die Reparatur der Zugmaschine S 29.160,-- aufwenden.

Wegen dieses Unfalls wurde der Beklagte vom Bezirksgericht Langenlois mit Urteil vom 13. März 1975, U 135/74‑22, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht legte ihm zur Last, als Lenker des Traktors mit zwei leeren Zweiachsanhängern auf einer bergabführenden Straße in eine Rechtskurve zu schnell eingefahren zu sein und infolgedessen eine zu abrupte Bremsung vorgenommen zu haben. H* O*, welcher sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, wurde mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen.

In einem am 29. Mai 1974 von H* O* als Privatankläger gegen den Beklagten und dessen Eltern eingeleiteten Strafverfahrens wegen Ehrenbeleidigung (U 153/74 des Bezirksgerichtes Langenlois) kam es am 3. August 1976 vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau als Berufungsgericht zu einem Vergleich, nach dessen Punkt 4. der Beklagte „auf die Einrede der Verjährung gemäß § 6 DHG verzichtete, sofern gegen ihn eine Schadenersatzklage aus dem Unfall vom 19. März 1974 bis 2. Februar 1977 bei Gericht eingebracht wird“.

Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten die Annahme einer entschuldbaren Fehlleistung im Sinne des § 2 Abs 2 DHG von vornherein ausschließe. Nach den Umständen des Falles habe der Beklagte aber auch nicht etwa nur einen minderen Grad des Versehens (§ 2 Abs 1 DHG) zu vertreten: Er sei auf einer abfallenden Straße zu schnell gefahren und habe dann unsachgemäß, nämlich zu abrupt, gebremst; überdies habe er als verantwortlicher Lenker des Traktorzuges nicht dafür Sorge getragen, daß der Bremser I* G* auf seinem Platz auf dem zweiten Anhänger blieb, sondern es geduldet, daß sich G* auf die Zugmaschine setzte. Dieses Gesamtverhalten des Beklagten begründe den Vorwurf auffallender Sorglosigkeit. Damit sei aber dem Gericht die Möglichkeit genommen, den vom Beklagten zu ersetzenden Schaden zu mäßigen oder ganz zu erlassen, auch auf die Frage, ob die Klägerin die Präklusionsfrist des § 6 DHG gewahrt habe, sei unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen. Dem Klagebegehren habe vielmehr in vollem Umfang stattgegeben werden müssen.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten; der Revisionsantrag geht auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO wendet sich der Beklagte mit Recht gegen den Vorwurf, daß er den Unfall vom 19. März 1974 durch „auffallende Sorglosigkeit“ – also grob fahrlässig im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechtes (SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM I А e 945 = ZVR 1973/200; Arb 9168 = SozM I А e 1089 = ZAS 1974, 141; EvBl 1973/265 = SozM I D 899; ZAS 1977, 21; vgl auch die EB zur RV des DHG, 631 BlgNR 10 GP 4 f zu § 2) – herbeigefünrt habe: Wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, enthält eine strafgerichtliche Verurteilung noch nicht notwendig einen bindenden Ausspruch über das Vorhandensein groben Verschuldens, vielmehr muß in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten geprüft werden, ob eine auffallende Sorglosigkeit anzunehmen ist oder nicht (Arb 9485; ZVR 1971/101 mit weiteren Hinweisen; EvBl 1973/265 = SozM I D 899; ZAS 1977, 21; SozM I А e 851, 1035 uva, zuletzt etwa 8 Ob 72/77). Grobe Fahrlässigkeit hat ein Dienstnehmer nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu vertreten, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorauszusehen war, es sich also um ein Versehen handelt, das mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen oder nachlässigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt; dabei ist im Einzelfall immer auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers abzustellen (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Judikatur; im gleichen Sinn SZ 43/80 = Arb 8762; SZ 45/42 = Arb 8985 = SozM I A e 945 = ZVR 1973/200; Arb 9485; ZVR 1971/101; ZAS 1977, 21 uva, zuletzt etwa 4 Ob 133/77, 4 Ob 146/77, 8 Ob 72/77; ebenso Dirschmied, DHG 44 § 2 Anm 6).

Im konkreten Fall steht schon auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils gemäß § 268 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit bindend fest, daß der Beklagte mit dem von ihm gelenkten Traktorzug auf der abfallenden Straße zu schnell in eine Rechtskurve eingefahren ist und dann unsachgemäß, weil zu abrupt, gebremst hat; außerdem wirft das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht vor, daß er als verantwortlicher Fahrzeuglenker den Bremser I* G* während der Rückfahrt entgegen § 104 Abs 3 KFG auf der Zugmaschine Platz nehmen ließ. Daß der Beklagte damit nicht nur gesetzliche Schutzvorschriften übertreten, sondern sich darüber hinaus ganz allgemein einer Vernachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1294 ABGB schuldig gemacht hat, kann bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft sein; diese Pflichtverletzungen wiegen aber nicht so schwer, daß der Beklagte deshalb allein schon als besonders leichtsinniger und nachlässiger Mensch angesehen und sein Verhalten als außergewöhnliche Sorglosigkeit gewertet werden müßte: Wie der Unfallshergang deutlich erkennen läßt, hatte der Beklagte ganz offensichtlich das – im angefochtenen Urteil als „mäßig“ bezeichnete – Gefälle der Straße unterschätzt und deshalb bei Annäherung an die langgezogene Rechtskurve an der Unfallsstelle eine „beträchtliche“, für das Durchfahren dieser Kurve jedenfalls zu hohe Geschwindigkeit eingehalten (nach den Feststellungen im Strafurteil betrug das Gefälle der Straße 9 % und die Geschwindigkeit des Beklagten bei Annäherung an die Kurve 28 km/h). Das darauf folgende abrupte Abbremsen des Traktors, durch welches die Zugmaschine nach rechts gezogen wurde, mit der Hubschaufel an einem Baum hängen blieb und schließlich umstürzte, war dann nur noch ein zwar unsachgemäßer und wenig erfolgversprechender, in der gegebenen Situation aber doch verständlicher Versuch, den auf Grund des vorangegangenen Fehlverhaltens drohenden Unfall noch im letzten Augenblick abzuwenden. Daß der Beklagte überdies unter Mißachtung der sich aus § 104 Abs 3 KFG ergebenden Verpflichtung dem Bremser I* G* gestattet hatte, auf der Rückfahrt den zweiten Anhänger zu verlassen und sich zu ihm auf die Zugmaschine zu setzen, begründet sicherlich eine weitere, dem Beklagten als Fahrlässigkeit anzulastende Pflichtverletzung; auch sie läßt aber nur erkennen, daß sich der Beklagte der mit dem Lenken eines Traktors mit zwei, wenngleich leeren, so doch ungebremsten Anhängern auf einer mäßig abfallenden Straße verbundenen Gefahren offenbar nicht voll bewußt war, ohne daß aber deshalb schon von einer außergewöhnlichen und auffallenden Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht gesprochen werden könnte, welche den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich hätte vorhersehen lassen.

Auch in seiner Gesamtheit betrachtet, läßt das Verhalten des Beklagten nach Ansicht des erkennenden Senates eine Beurteilung als „auffallende Sorglosigkeit“ noch nicht zu; der Beklagte hat vielmehr den gegenständlichen Unfall nur durch einen „minderen Grad des Versehens“ im Sinne des § 2 Abs 1 DHG herbeigeführt.

Damit gewinnt aber der auf § 6 DHG gestützte Verfristungseinwand des Beklagten rechtliche Bedeutung: Nach dieser Gesetzesstelle erlöschen auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 2 bis 4, § 4 Abs 2 und 4), „wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden“. Lehre (Dirschmied aaO 110 f § 6 Anm 1) und Rechtsprechung (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53; Arb 9168 = SozM I А e 1089 = ZAS 1974, 141; Arb 9257 = SozM I А е 1085; 4 Ob 42/74) stimmen darin überein, daß die Frist des § 6 DHG eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist ist, welche ebenso wie die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit der Kenntnis des Ersatzberechtigten vom Schaden und von der Person des Schädigers zu laufen beginnt. Daß diese Frist im konkreten Fall bei Überreichung der Schadenersatzklage am 2. Februar 1977 längst verstrichen war, ist offenkundig; die Klägerin will aber aus der vom Beklagten im Verfahren U 153/74 des Bezirksgerichtes Langenlois am 3. August 1976 vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau abgegebenen Erklärung, auf die „Einrede der Verjährung gemäß § 6 DHG“ zu verzichten, falls gegen ihn eine Schadenersatzklage aus dem Unfall vom 19. März 1974 bis 2. Februar 1977 bei Gericht eingebracht werde, die Unbeachtlichkeit des Verfristungseinwandes ableiten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es zwar den Parteien frei, auch die Ausschlußfrist des § 6 DHG während ihres Laufes durch Vereinbarung zu verlängern oder auf die Einhaltung dieser Frist gänzlich zu verzichten (SZ 48/39 = Arb 9381 = EvBl 1975/295 = ZAS 1976, 53 [zustimmend Koziol] mit weiteren Hinweisen; so wörtlich auch der Bericht des Justizausschusses zu § 6 DHG, 653 BlgNR 10. GP  3). Im konkreten Fall ist damit aber für die Klägerin nichts gewonnen, weil im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vor dem Kreisgericht Krems а. d. Donau am 3. August 1976 die sechsmonatige Frist des § 6 DHG schon abgelaufen und damit die Präklusion des Schadenersatzanspruches der Klägerin eingetreten war; der solcherart bereits erloschene Anspruch der Klägerin konnte aber auch durch einen nachträglichen „Verzicht“ des Beklagten auf die „Verjährungseinrede gemäß § 6 DHG“ nicht wieder aufleben. Die totale Vernichtung des Anspruches ist ja die charakteristische Wirkung des Ablaufes einer Ausschlußfrist (Klang2 VI 566; Koziol‑Welser I 154; JBl 1960, 493). Daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleiches vom 3. August 1976 offensichtlich davon ausgegangen war, auf Grund der Verzichtserklärung des Beklagten ihren Schadenersatzanspruch noch bis zum 2. Februar 1977 gerichtlich geltend machen zu können, ändert an dieser Rechtslage nichts; ob und wie weit ein derartiger Rechtsirrtum die Gültigkeit des Vergleiches in Frage stellen könnte, braucht hier schon deshalb nicht weiter erörtert zu werden, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa diesen Vergleich wegen Vorliegens von Willensmängeln (§§ 870 ff) angefochten und auf das Ersatzversprechen des Beklagten vom 2. April 1974 zurückgegriffen, sondern ihr Ersatzbegehren ausschließlich aus dem Unfall vom 19. März 1974 selbst abgeleitet hat.

Schließlich kann auch der Umstand, daß sich H* O* schon am 21. Juni 1974 dem zu U 135/74 des Bezirksgerichtes Langenlois gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen: Auch wenn man daran festhält, daß § 1497 ABGB auf die Ausschlußfristen des Arbeitsrechtes analog anzuwenden ist (Arb 9514 = EvBl 1977/70) und eine Anschlußerklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren ebenso wie die Einbringung einer Klage als „Belangen im Sinne des § 1497 ABGB“ aufzufassen ist, durch welches der Ablauf der (Verjährungs- bzw Ausschluß-)Frist unterbrochen wird (SZ 43/23 mit weiteren Hinweisen), darf dennoch nicht übersehen werden, daß die unterbrochene Frist für den Privatbeteiligten mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keineswegs neu zu laufen beginnt. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiliger anzuschließen, unterbricht vielmehr den Fristenlauf nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Privatbeteiligte seinen Schadenersatzanspruch innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung des Strafverfahrens vor dem Zivilgericht geltend macht; unterläßt er dies, dann trifft ihn der Vorwurf einer ungewöhnlichen Untätigkeit, welche die Annahme der „gehörigen Fortsetzung“ des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB ausschließt (ZVR 1972/201; ZVR 1974/79; EvBl 1974/63; ebenso Dirschmied aaO). Im konkreten Fall ist der Privatbeteiligte H* O* vom rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens U 135/74 des Bezirksgerichtes Langenlois spätestens am 15. Mai 1975 durch Zustellung einer Urteilsausfertigung verständigt worden. Da er die vorliegende Schadenersatzklage erst am 2. Februar 1977, also mehr als 20 Monate später, eingebracht hat, kann von einer Klageführung innerhalb „angemessener Frist“ nach der Beendigung des Strafverfahrens keine Rede sein. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß sich nicht die klagende GmbH, sondern H* O* selbst dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.

War aber der Ersatzanspruch der Klägerin aus dem Unfall vom 19. März 1974 schon im Zeitpunkt der Klageеinbringung am 2. Februar 1977 gemäß § 6 DHG erloschen, dann fehlt damit dem vorliegenden Zahlungsbegehren die rechtliche Grundlage. Der Revision des Beklagten mußte daher Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.

Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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