OGH 8Ob72/77

OGH8Ob72/7725.5.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, *, vertreten durch Dr. Othmar Simma, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei L*, Spenglermeister, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler und Dr. Bertram Grass, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen DM 11.576,87 (= S 81.100,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1977, GZ 5 R 49/77‑9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. Dezember 1976. GZ 4 Cg 2081/76‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00072.77.0525.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.224,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 194,40 und die Barauslagen von S 600,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 25. August 1973 stürzte der beim Beklagten beschäftigte Gastarbeiter Y* bei der Eindeckung des Blechdaches der Bergstation der K* in R* vom Dach und wurde schwer verletzt. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen Vernachlässigung der nach § 43 Abs 1 der Bauarbeiten‑Verordnung BGBl Nr 267/1954 erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen verurteilt.

Die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung begehrt gemäß § 334 Abs 1 ASVG Ersatz der von ihr für den Versicherten Y* erbrachten Leistungen von DM 11.576,87. Der Beklagte habe grob fahrlässig die Anbringung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen, um seine Dienstgeber vor dem Absturz vom Dach zu bewahren, unterlassen. Im Hinblick auf die Dachneigung von 21° und die Traufenhöhe des Daches von 6,20 m wäre er zur Anbringung einer Schutzblende auf dem Dach verpflichtet gewesen. Er habe mit Rücksicht darauf, daß die Arbeiten auf einer Bergstation durchzuführen gewesen seien, mit einer witterungsbedingten Erhöhung der Rutschgefahr auf dem Dach rechnen müssen.

Der Beklagte wendete ein, eine Verpflichtung zur Sicherung von Dacharbeiten durch Schutzblenden bestehe erst ab einer Dachneigung von 20 Grad. Da im vorliegenden Falle die Dachneigung nur 21 Grad betragen und damit die kritische Marke nur um ein Grad überschritten habe, könne ihm die Unterlassung der Anbringung von Schutzblenden nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Die Klägerin müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden ihres Versicherten zu 90 % anrechnen lassen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern.

Der Beklagte stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beklagte betreibt seit dem Jahr 1950 in H* ein Spenglergeschäft und beschäftigt durchwegs drei bis vier Angestellte. Mitte August 1973 erhielt er von der Kl*AG den Auftrag, das Blechdach der in einer Seehöhe von 1959 m liegenden Bergstation der K* neu einzudecken. Die Arbeit wurde von dem beim Beklagten beschäftigten Dachdeckergesellen H* und den ebenfalls beim Beklagten angestellten Helfern Y* und S* C* ausgeführt. Das Dach der Bergstation der K* hat eine Neigung von 21°. Die Arbeiten waren bereits gut eine Woche im Gange, als die beiden Gastarbeiter Y* und C* am 25. August 1973 eine 5 m lange und 58 cm breite Blechtafel über den bereits eingedeckten Dachteil trugen. Hiebei ging C* auf der Firstseite und Y* entlang der Dachrinnenseite. Y* trug Cordschuhe mit Kreppsohlen und rutschte auf dem regennassen Blechdach aus. Er rutschte an den Blechrand und stürzte in der Folge 6,20 m tief auf den unbefestigten Vorplatz ab, wobei er vermutlich mit dem Kopf auf ein dort liegendes Kantholz prallte. Die Fallhöhe von der Dachtraufe bis zu dem an der Südwestseite des Stationsgebäudes befindlichen Vorplatz beträgt 6,20 m. Y* erlitt neben diversen kleineren Verletzungen einen Schädelbasisbruch sowie einen Bruch des linken Handgelenks. Er wurde zunächst in das Krankenhaus O* und von dort in die Chirurgische Klinik G* überführt und war bis zum 16. Jänner 1974 arbeitsunfähig. Der Beklagte war vor dem Unfall mehrmals auf der Arbeitsstelle, zuletzt am 24. August 1973. Da er bis zum Unfallstag der festen Meinung huldigte, in Österreich sei die Anbringung eines Fanggerüstes nicht zwingend vorgeschrieben, arbeitete er immer ohne Fanggerüst und hatte deswegen nie Schwierigkeiten. Y* war zum Unfallszeitpunkt etwa drei Monate beim Beklagten beschäftigt. Ein Ausrutschen erfolgt dann nicht, wenn der Neigungswinkel kleiner als der Reibungswinkel ist. Im vorliegenden Fall war der Neigungswinkel etwa gleich groß wie der Reibungswinkel. Ein Haften ist hier nicht möglich. Man spricht von labilem Gleichgewicht. Dadurch, daß der Verletzte Y* zum Zeitpunkt seines Ausrutschens ging und nicht stehend arbeitete, wurden die nicht genau bekannten statischen Reibungswerte seiner Kreppsohlen auf dem Stahlblech etwas herabgesetzt.

Das Erstgericht verneinte eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten. Die Anbringung einer Schutzblende bei Neu- und Umdeckung eines Daches sei nach § 44 Abs 2 der Bauarbeiten‑Verordnung auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m erforderlich. Im vorliegenden Fall habe die Dachneigung die kritische Marke nur um einen Grad überschritten. Dies stelle keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der dem Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht dar.

Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes. Das Erstgericht habe bei der Beurteilung des Verschuldensgrades zutreffend auf die Dachneigung abgestellt und die Traufenhöhe in den Hintergrund treten lassen. Denn aus § 44 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 44 Abs 4 der genannten Verordnung ergebe sich, daß bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad die Anbringung von Schutzblenden unabhängig von der Traufenhöhe und von der Witterung nicht erforderlich sei. Auch könne der Umstand, daß der Beklagte in Unkenntnis der verletzten Schutznorm die Anbringung von Schutzblenden unterlassen habe, nicht als schweres Verschulden beurteilt werden als die bewußte Übertretung einer bekannten Schutznorm. Mit Rücksicht darauf, daß die Dachneigung die kritische Marke nur geringfügig überschritten habe, hätte dem Beklagten bei Kenntnis der angeführten Schutzvorschriften der Eintritt des Schadens nicht geradezu als wahrscheinlich erscheinen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß grobe Fahrlässigkeit eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraussetzt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich voraussehen läßt (vgl SZ 33/102; SZ 34/82; SZ 40/55; ZVR 1970/55; ZVR 1976/152 ua). Auch reicht weder die strafgerichtliche Verurteilung noch das Zuwiderhandeln gegen Unfallsvorschriften für sich allein für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit aus (vgl SZ 40/55; ZVR 1970/55; ZVR 1976/152). Entscheidendes Kriterium ist daher die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann.

Der Ansicht der Klägerin, grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten ergebe sich schon daraus, daß ihm die Unfallsverhütungsvorschrift des § 44 Abs 2 der Bauarbeiten‑Verordnung schuldhafterweise nicht bekannt gewesen sei und er daher ständig fahrlässig gehandelt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Die schuldhafte Unwissenheit der Rechtswidrigkeit begründet erst Fahrlässigkeit. Denn fahrlässig handelt der Täter, wenn ihm mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt war oder er sich zwar der Rechtswidrigkeit bewußt war, aber nicht vorhersah, daß seine Handlung geeignet ist, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I S 98 ff.). Das in beiden Fällen dem Täter vorzuwerfende Versehen begründet Fahrlässigkeit, sagt aber – wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat – noch nichts über die Schwere des Versehens in beiden Fällen aus.

Prüft man das Verhalten des Beklagten unter den oben dargelegten Gesichtspunkten, dann kann in der Verneinung grober Fahrlässigkeit durch die Untergerichte kein Rechtsirrtum erkannt werden. Nach § 44 Abs 2 der Bauarbeiten‑Verordnung vom 10. November 1954, BGBl 267 – deren Bestimmungen durch § 33 Abs 1 lit a Z 11 Arbeitnehmerschutzgesetz vom 30. Mai 1972, BGBl 234 im Gesetzesrang aufrechterhalten worden sind – sind bei Dachdeckerarbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände – wenn keine Schutzgerüste für Dacharbeiten vorhanden sind – bei Neu- und Umdeckungen geeignete Schutzblenden anzubringen. Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte (vgl Koziol aaO S 102). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kam es im vorliegenden Falle für die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit der Situation, die die Ergreifung von Schutzmaßnahmen durch Anbringung von Schutzblenden geboten erscheinen ließ, vor allem auf die Dachneigung an. Diese betrug 21 Grad und erreichte damit mit der die Marke von 20 Grad um ein Grad übersteigenden Neigung gerade jenes Minimum, das nach der Schutzvorschrift des § 44 Abs 2 der genannten Verordnung die Anbringung von Schutzblenden unter der weiteren Voraussetzung erforderlich machte, daß die Traufenhöhe mehr als 5 m über dem Gelände beträgt. Ist die Traufenhöhe geringer, ist nach § 44 Abs 4 der genannten Verordnung selbst bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad die Anbringung einer Schutzblende nicht erforderlich, sondern die Dienstnehmer haben sich in diesem Falle in sicherer Weise anzuseilen. Aus der Bestimmung des § 44 Abs 2 im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 44 Abs 4 der genannten Verordnung (argumentum e contrario) ergibt sich, daß die Anbringung von Schutzblenden nicht erforderlich ist, wenn die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad beträgt. Die Ansicht der Klägerin, daß nach der genannten Schutzvorschrift Schutzblenden auch dann anzubringen seien, wenn zwar die Dachneigung nicht mehr als 20 Grad, die Traufenhöhe aber mehr als 5 m beträgt, ist daher verfehlt. Es ist den Untergerichten darin beizupflichten, daß die Mehrneigung des Daches um ein Grad nicht in dem Maße auffiel, daß der Beklagte die Situation von vorneherein als besonders gefährlich hätte erkennen müssen. Daß es unter den besonderen Umständen des Falles bei der Nässe des Daches mangels der erforderlichen Schutzblende zum Absturz des Dienstnehmers des Beklagten kam, begründet das Verschulden des Beklagten. Sein Sorgfaltsverstoß stellt aber unter den gegebenen Umständen keine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht dar, daß er als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden könnte.

Der Revision war sohin nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte