Normen
UWG §1 C5a
4 Ob 128/89 | OGH | 10.10.1989 |
Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18 |
4 Ob 120/89 | OGH | 26.09.1989 |
4 Ob 29/90 | OGH | 27.02.1990 |
Vgl auch; Veröff: MR 1990,233 |
4 Ob 89/90 | OGH | 12.06.1990 |
Vgl auch |
4 Ob 100/90 | OGH | 09.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Auch im Pressewesen besteht kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der Herabsetzung von Mitbewerbern (MR 1989,61; MR 1990,69; ÖBl 1990,18). Es trifft zwar zu, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird, eine ohne erkennbaren Anlaß erst nach sieben Monaten geäußerte Reaktion auf eine in einem Konkurrenzblatt zum Ausdruck gebrachte Meinung zu einem bestimmten Thema kann aber keinesfalls mehr als aktuelle Pressefehde im Sinne einer unmittelbaren weltanschaulichen Auseinandersetzung angesehen werden. (T1) Veröff: ÖBl 1990,250 |
4 Ob 13/91 | OGH | 26.02.1991 |
Beis wie T1 nur: Auch im Pressewesen besteht kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der Herabsetzung von Mitbewerbern. (T2) Veröff: MR 1991,166 = WBl 1991,265 |
4 Ob 135/91 | OGH | 17.12.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der von der Beklagten veröffentlichen Polemik kommt dem politischen und ideologischen Motiv so überragendes Gewicht zu, daß die festgestellte Absicht der Beklagten, der Klägerin damit Leser abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund tritt. Politisch-ideologische Auseinandersetzungen beschränken sich nur selten auf wissenschaftliche oder philosophische Erörterungen, sondern finden meistens auch in gegenseitigen Vorwürfen moralischer Art Ausdruck. (T3) Veröff: WBl 1992,202 = MR 1992,77 = ÖBl 1992,104 |
4 Ob 1009/95 | OGH | 31.01.1995 |
Vgl |
4 Ob 71/95 | OGH | 19.09.1995 |
Auch; Beis wie T1 nur: Es trifft zwar zu, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird. (T4) Beisatz: Auch bei Pressefehden politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art sowie bei einer sachbezogenen Information und Aufklärung des Verbrauchers kann die Wettbewerbsabsicht völlig in den Hintergrund treten oder gänzlich fehlen. (T5) |
4 Ob 49/95 | OGH | 10.10.1995 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Wettbewerbsabsicht tritt gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden. (T6) Veröff: SZ 68/177 |
4 Ob 74/18p | OGH | 19.04.2018 |
Auch |
4 Ob 140/22z | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Der Zeitungsartikel über die öffentliche und kontrovers geführte Debatte der COVIC-19-Impfung lässt in seiner Gesamtbetrachtung nicht vordergründig unternehmensbezogene Äußerungen der Beklagten (Titulierung der Produkte als „Billigzeitung“) erkennen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00128_8900000_002
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