OGH 4Ob1009/95

OGH4Ob1009/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1) F*****gesellschaft mbH, 2) Thomas K*****, beide vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 490.000,- S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. November 1994, GZ 2 R 12/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß die in den vom Zweitbeklagten verfaßten und in der Tageszeitung der Erstbeklagten am 25. und 26.2.1993 verbreiteten redaktionellen Berichten über einen "Sexverbrecher" ("Kinderschänder") enthaltenen, von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen des Täters als "Vertriebsleiter der M*****", der "stets im Dienste von 'K*****' und 'K*****' stand", sowie als "Mann von der M*****" nur insofern der Wahrheit entsprachen, als Ivo K***** in der Zeit vom Oktober 1992 bis zu seiner Entlassung am 1.2.1993 bei der Klägerin als Gruppenleiter im Vertriebsbereich Hauszustellung/Organisation, aber nicht als Leiter des Vertriebes, beschäftigt war, bestand zwischen den ihm in den Artikeln angelasteten Straftaten und dem Dienstverhältnis zur Klägerin nicht der geringste Zusammenhang. Die Beklagten können sich daher hier von vornherein nicht auf einen politischen oder weltanschaulichen Meinungsstreit mit der Klägerin berufen, in dessen Rahmen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über den Dienstgeber des Sittlichkeitstäters bestanden haben könnte. Zumindest in einem solchen Fall muß aber im Sinne der Rechtsprechung des OGH (ÖBl 1990, 250 - In den Wind gereimt; ÖBl 1991, 64 - Blättelein = MR 1991, 35; ÖBl 1991, 159 - Zahnprothetiker = JBl 1991, 390 [Pfersmann] = ecolex 1991, 261) auch die Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung versagen, ist doch nicht zu bezweifeln, daß der gute Ruf der Klägerin durch die - völlig unsachliche und unötig herabsetzende - Bekanngabe einer - wenn auch wahren, so doch wettbewerbsfremden - Tatsache der Beschäftigung eines "einschlägig vorbestraften Sexverbrechers" leiden konnte.

Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß auch der Umstand, daß die EKMR mit Entscheidung vom 30.11.1994 eine Beschwerde der Beklagten betreffend den Fall der Entscheidung ÖBl 1990, 250 - In den Wind gereimt - für zulässig erklärt haben mag, noch keine ausreichende Qualifikation nach § 502 Abs 1 ZPO zu begründen vermag.

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