OGH 4Ob124/90 (RS0067702)

OGH4Ob124/909.10.1990

Rechtssatz

Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen § 26 MedG vor.

Normen

MedienG §26

4 Ob 124/90OGH09.10.1990

Veröff: EvBl 1991/79 S 352

4 Ob 74/91OGH28.05.1991

Auch; Beisatz: Zweck des § 26 MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. Auch die in § 26 MedG angeführten Begriffe werden mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen. (T1)

4 Ob 57/93OGH08.06.1993

Beis wie T1

4 Ob 62/09kOGH14.07.2009

Beis wie T1 nur: Zweck des § 26 MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00124_9000000_002

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