OGH 4Ob116/02s (RS0116420)

OGH4Ob116/02s26.2.2019

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird (gegenteilig zu 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f).

Normen

EuGVÜ Art5 Z1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
EuGVVO 2012 Art7 Nr1

4 Ob 116/02sOGH28.05.2002

Veröff: SZ 2002/76

5 Ob 313/03wOGH29.03.2004

Auch; nur: Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht auf den Erfüllungsort des Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird. (T1); Beisatz: Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet wird. (T2)

9 Ob 104/04sOGH11.05.2005

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2005/72

4 Ob 11/11pOGH09.08.2011

Beis wie T2; Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T3)

1 Ob 31/16iOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T2

1 Ob 123/17wOGH12.07.2017

Auch; Beisatz: Für die Entscheidung über eine Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig (EuGH C-249/16 , ECLI:EU:C:2017:472). (T4)

4 Ob 212/18gOGH26.02.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20020528_OGH0002_0040OB00116_02S0000_001

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