OGH 4Ob103/72 (RS0028251)

OGH4Ob103/729.1.1973

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.

SW: Angestellte — vorzeitige Auflösung — Entlassungsgrund — Ende — Beendigung — Lehrverhältnis — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Analogie — Ersatz — Schadenersatz — beiderseitig — Verschulden — Mitverschulden — Kausalität — Bedingung — Ursache — Ausgleich — Kulpakompensation — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §1162c
AngG §32

4 Ob 103/72OGH09.01.1973

Veröff: Arb 9084

4 Ob 23/74OGH07.05.1974

Veröff: ZAS 1975,31 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111

4 Ob 137/77OGH18.10.1977

Veröff: Arb 9631

4 Ob 37/81OGH15.09.1981

Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil)

1 Ob 660/81OGH07.10.1981

Vgl; Beisatz: Ebenso bei analoger Anwendung des § 32 AngG auf Ausbildungsvertrag. (T1) Veröff: RZ 1982/53 S 198

14 Ob 130/86OGH16.09.1986

Auch

8 ObA 202/95OGH18.08.1995

Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T2)

8 ObA 116/98mOGH17.09.1998

Auch; Beisatz: Ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles muß zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T3); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T4) Veröff: SZ 71/148

8 ObA 76/01mOGH26.04.2001

Beisatz: Die Vornahme des Verschuldensausgleichs setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T5) Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6)

9 ObA 155/01mOGH05.09.2001

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001

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