4 Ob 103/72 | OGH | 09.01.1973 |
Veröff: Arb 9084 |
4 Ob 23/74 | OGH | 07.05.1974 |
Veröff: ZAS 1975,31 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111 |
4 Ob 137/77 | OGH | 18.10.1977 |
Veröff: Arb 9631 |
4 Ob 37/81 | OGH | 15.09.1981 |
Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil) |
1 Ob 660/81 | OGH | 07.10.1981 |
Vgl; Beisatz: Ebenso bei analoger Anwendung des § 32 AngG auf Ausbildungsvertrag. (T1) Veröff: RZ 1982/53 S 198 |
14 Ob 130/86 | OGH | 16.09.1986 |
Auch |
8 ObA 202/95 | OGH | 18.08.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T2) |
8 ObA 116/98m | OGH | 17.09.1998 |
Auch; Beisatz: Ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles muß zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T3); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T4) Veröff: SZ 71/148 |
8 ObA 76/01m | OGH | 26.04.2001 |
Beisatz: Die Vornahme des Verschuldensausgleichs setzt voraus, dass ein mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im kausalen Zusammenhang stehendes schuldhaftes Verhalten beider Vertragsparteien vorliegt. Es muss ein die Bedingung für die Vertragsauflösung bildendes schuldhaftes Verhalten des einen Teiles zu einem solchen Verhalten des anderen Teiles hinzutreten. (T5) Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6) |
9 ObA 155/01m | OGH | 05.09.2001 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001
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