Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz ist nicht zu erkennen. Im außerstreitigen Verfahren ist das Gericht zwar verpflichtet, die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen, es hat sich aber dabei im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten (RIS-Justiz RS0006330). Bei Entscheidungen, die - wie hier - auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen. Über die Zweifelsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin vom Vater des Erblassers adoptiert wurde, hat nicht das Abhandlungsgericht zu entscheiden; die Erbanwärterin, die sich darauf stützt, muss vielmehr die erforderlichen Beweise im Rechtsstreit erbringen (vgl EvBl 1958/18). Das Fehlen eines urkundlichen Nachweises über die Adoption schließt allerdings nicht aus, dass der Nachweis durch andere Beweismittel erbracht wird (vgl RZ 1990/114).
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige Prätendent auf den Rechtsweg zu verweisen, der den "schwächeren" Titel hat. Welcher Titel jeweils "stärker" bzw "schwächer" ist, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab (RIS-Justiz RS0008064), denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Das Rekursgericht hat von den vorliegenden Urkunden ausgehend das gesetzliche Erbrecht der übrigen Verwandten des Erblassers (der dritten Parentel) als das stärkere beurteilt, weil es erst durch den Nachweis der Adoption der Revisionsrekurswerberin durch die Eltern des Erblassers entkräftet werden müsse. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach jener Erbrechtstitel schwächer ist, der sich auf ein zufällig vernichtetes oder in Verlust geratenes Testament beruft (SZ 23/360; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 47 zu § 799 mwN).
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