OGH 5Ob2/61 (RS0006330)

OGH5Ob2/6111.1.1961

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren ist zwar das Gericht verpflichtet, die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen, es hat sich aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG 2005 §16
MG §25
KartG 2005 §38

5 Ob 2/61OGH11.01.1961
5 Ob 189/66OGH12.07.1966

Veröff: MietSlg 18533

6 Ob 13/85OGH23.05.1985

Auch; Beisatz: Bei Entscheidungen, die nur über Parteienantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen. (T1)

7 Ob 657/89OGH19.10.1989

Ähnlich; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz hat nicht zur Folge, dass es für die Partei, insbesondere in Antragssachen des außerstreitigen Verfahrens, keine Beweislast gäbe. (T2)

3 Ob 514/90OGH18.04.1990

Auch

3 Ob 553/91OGH23.10.1991

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 616/95OGH18.10.1995

Beis wie T2; Beisatz: Die Beweislastregeln kommen aber nur dann zum Tragen, wenn das Gericht aufgrund seiner amtswegig vorzunehmenden Beweiserhebungen außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (hier: Erhebung der Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsbemessung). (T3)

7 Ob 331/98xOGH23.06.1999

Beis wie T3

4 Ob 103/01bOGH14.05.2001

Auch

16 Ok 7/02OGH16.12.2002

Beis wie T1

6 Ob 159/02dOGH20.03.2003

Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste (§ 12a FamLAG). (T4)

2 Ob 77/03tOGH21.05.2003

Beisatz: Hier: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt vielmehr von seiner Disposition ab. (T5)<br/>Beis wie T4

16 Ok 4/03OGH23.06.2003
6 Ob 94/03xOGH26.06.2003

Auch; Beis wie T4

2 Ob 47/04gOGH19.12.2005

Auch; Beis wie T5

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 15/08OGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz des § 16 Abs 1 AußStrG, der die grundlegende Anordnung des Gesetzes für die Stoffsammlung im Außerstreitverfahren enthält, wird durch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gemäß § 16 Abs 2 AußStrG abgesichert, ist doch das Gericht in der Regel auf das Parteivorbringen angewiesen, wenn es den maßgeblichen Sachverhalt umfassend feststellen will. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T7)

16 Ok 14/08OGH25.03.2009

Auch; Beisatz: Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. (T8)

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/148

16 Ok 3/12OGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bloßen Vermutungen ist im Rahmen eines nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuführenden Verfahrens nicht nachzugehen, setzt doch die Durchführung eines Verfahrens Schlüssigkeit des Antrags (allenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags) voraus. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/101

2 Ob 144/15pOGH09.09.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. (T10)

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015

Beis wie T3

3 Ob 130/17iOGH21.02.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/13

1 Ob 210/18sOGH25.06.2019

Beis wie T3

3 Ob 91/20hOGH08.07.2020

Beisatz: Stößt das Gericht bei der amtswegigen Erhebung an seine Grenzen, kommt die Mitwirkungspflicht der Parteien besonders zum Tragen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19610111_OGH0002_0050OB00002_6100000_001