Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Seit der registermäßigen Durchführung der in der außerordentlichen Generalversammlung vom 13.November 1984 im Zusammenhang mit einer völligen Änderung des Unternehmensgegenstandes und der Firma beschlossenen Verlegung des Sitzes der Gesellschaft am 17.Dezember 1984 sind die einzutragenden Verhältnisse der antragstellenden Handelsgesellschaft in dem vom Erstgericht geführten Handelsregister eingetragen.
Am 30.Januar 1985 langte beim Registergericht der Antrag der Gesellschaft auf Eintragung einer die Erwerberhaftung nach § 25 Abs.1 HGB abändernden Vereinbarung gemäß § 25 Abs.2 HGB ein. Die Antragstellerin belegte durch die Ablichtung einer Ausfertigung des Notariatsaktes vom 27.November 1984, von einer anderen Gesellschaft m. b.H. einen Gasthof und Hotelbetrieb, den diese von dessen namentlich genannten Eigentümern zur Nutzung und zur Führung im eigenen Namen und für eigene Rechnung gepachtet zu haben erklärte, 'mit allen Rechten und Verbindlichkeiten wie sie es übernommen, bisher besessen und benützt hat beziehungsweise zu besitzen und benützen berechtigt war', mit Stichtag 15.November 1984 auf unbestimmte Zeit in Unterpacht genommen und dabei gemäß § 4 des Vertrages folgende Vereinbarung getroffen zu haben:
'(1) In Abweichung des Paragraph 25 (fünfundzwanzig) Absatz 1 (eins) Handelsgesetzbuches wird ein Ausschluß der Haftung im Sinne des Absatz 2 (zwei) leg.cit. rechtswirksam vereinbart.
(2) Der Ausschluß der durch Paragraph fünfundzwanzig Absatz eins - Handelsgesetzbuch gegebenen Haftung nach Paragraph fünfundzwanzig Absatz zwei - Handelsgesetzbuch wird von der Pächterin auf ihre Kosten durch die erforderliche Handelsregistereintragung und allenfalls notwendigen Bekanntmachungen oder Mitteilungen durchgeführt (3)....' Das Registergericht wies den Antrag ab, weil es an der Voraussetzung der Fortführung eines Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma fehle.
Das Rekursgericht bestätigte diese erstrichterliche Entscheidung. Es erachtete das Eintragungsbegehren nicht nur deshalb als unberechtigt, weil die Rekurswerberin eine Fortführung des von ihr in Unterpacht genommenen Gasthofes und Hotelbetriebes unter der Frima ihrer Vertragspartnerin oder der Firma der Verpächterin nicht dargetan habe, sondern darüber hinaus, weil es auch an einer gemeinsamen Anmeldung der Rekurswerberin (als Unterpächterin) und ihrer Vertragspartnerin (als Unterverpächterin) gebräche und weil die Eintragung nach dem ausdrücklichen Rechtsmittelantrag in dem für die Antragstellerin selbst bestimmten Registerblatt hätte erfolgen sollen.
Die Antragstellerin ficht die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe der Nichtigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit dem auf Eintragung der Haftungsvereinbarung in ihrem Registerblatt zielenden Abänderungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Mangels schlüssiger Ausführung der im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG geltend gemachten Anfechtungsgründe ist der Revisionsrekurs unzulässig.
Die Rechtsmittelwerberin führt ihre Nichtigkeitsrüge dahin aus, die Vorinstanzen hätten, wenn ihnen schon gegen eine - für die Haftung und dessen Ausschluß erhebliche - Firmenfortführung Bedenken erwachsen seien, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung des aktenkundigen Sachverhaltes gar nicht hätten auftreten können, der Antragstellerin das rechtliche Gehör einräumen und weitere Erhebungen darüber pflegen müssen, daß der gastgewerbliche Betrieb mit dem - von den Verpächtern gebrauchten - nicht protokollierten 'Hausnamen' weitergeführt werde.
Abgesehen davon, daß die Rechtsmittelausführungen über eine Fortführung des gastgewerblichen Betriebes unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung - die im übrigen niemals Firma sein könnte - eine unbeachtliche Neuerung darstellen, hatte die Rechtsmittelwerberin Gelegenheit, als Antragstellerin in erster Instanz und als Rekurswerberin in zweiter Instanz alle ihr wesentlich erscheindenden Umstände in ihren Eingaben vorzutragen. Das Registergericht hat der Antragstellerin im übrigen seine formellen Bedenken gegen die beantragte Eintragung mitgeteilt und damit eine - auch tatsächlich genutzte - weitere Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben.
Die gerügte Unterlassung amtswegiger Erhebungen im Sinne des § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG könnte schon deshalb keinesfalls als Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit gewertet werden, weil die Handelsregisterverfügung für Antragstellungen nach § 25 Abs.2 HGB keine besonderen Erhebungspflichten vorschreibt und weil auch im Außerstreitverfahren bei Entscheidungen, die nur über Parteienantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt wird und nicht grenzenlos auszudehnen ist. Letztlich ist die Unternehmensfortführung unter einer schlichten Geschäftsbezeichnung für die Anwendbarkeit des § 25 HGB unerheblich.
Die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit unternehmen nicht einmal den Versuch, die keinesfalls mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch geratende Ansicht zu widerlegen, daß eine Eintragung nach § 25 Abs.2 HGB in dem Registerblatt erfolgen müsse, in dem die fortgeführte Firma eingetragen ist.
Mangels schlüssiger Ausführung eines im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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