OGH 4Ob102/70 (RS0014078)

OGH4Ob102/7012.1.1971

Rechtssatz

Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem oder einer zum Empfang legitimierten Person - ohne sorgloses Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes - tatsächlich zugekommen ist.

Normen

ABGB §862a
ABGB §1158 I
VersVG §39

4 Ob 102/70OGH12.01.1971

Veröff: SZ 44/1 = EvBl 1971/235 S 434 = JBl 1971,485 = SozM IA/d,951 = ZAS 1972,20 (Rummel) = Arb 8835

7 Ob 6/77OGH03.03.1977

Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung. (T1)

7 Ob 8/80OGH14.02.1980

Vgl auch; Beisatz: Nach der Empfangstheorie reicht es aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 53/28

7 Ob 18/80OGH10.04.1980

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 55/95OGH26.04.1995

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/85

8 ObA 223/95OGH22.06.1995

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn er bewusstlos ist. (T3)

7 Ob 34/95OGH29.11.1995

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist ein Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer qualifizierten Mahnung bis unmittelbar nach dem Versicherungsunfall ortsabwesend, kann die betreffende Postsendung zumindest bis dahin nicht als an ihn zugegangen angesehen werden. (T4)

7 Ob 296/99aOGH23.11.1999

Vgl auch

6 Ob 310/01hOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T2

9 ObA 144/02wOGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Einschreibbrief geht dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. Vielmehr kommt es für den Zugang auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an. Steht der Abholung kein (objektives) Hindernis entgegen, kann der Empfänger den Zugang der eingeschriebenen Briefsendung daher nicht dadurch verhindern, dass er sich noch vor dem ersten möglichen Abholtermin von seinem Wohnort entfernt. (T5)

1 Ob 158/02wOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Hat die Beklagte das an sie adressierte Mahnschreiben nicht behoben, Gründe für die mangelnde Behebung jedoch nicht genannt, so gilt die Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes als ihr zugekommen. (T6)

8 ObA 37/06hOGH11.05.2006

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Einschreibbrief geht dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. (T7)

9 ObA 73/10sOGH03.09.2010

Vgl

9 Ob 52/10bOGH03.09.2010

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach der Empfangstheorie reicht es aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. (T8)

9 Ob 64/17bOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19710112_OGH0002_0040OB00102_7000000_001

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