Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen hält sich entgegen der Meinung der Beklagten durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. In der maßgeblichen Vertragsbestimmung ist von der Pflicht der Erwerberin der Sparte Motorrad, Moped und Kleinkühlerfertigung die Rede, " ... allfälligen Erwerbern der Sparten 'Fahrrad' ... eine auf die Herstellung und Lieferung dieser Produkte eingeschränkte Lizenz für die Marke KTM kostenlos einzuräumen". Ob es sich dabei um eine "einfache" oder "ausschließliche" Lizenz (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 412.1) handeln sollte, wurde nicht ausdrücklich erklärt. Daß der Unterschied zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz erörtert worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Aktenlage wurde der Fall, daß neben dem Erwerber der Sparte "Fahrrad" und dessen Rechtsnachfolger(in) auch noch die Lizenzgeberin selbst die Marken "KTM" und "KTM Fun in Motion" für die Sparte "Fahrräder" gebraucht oder eine weitere Lizenz vergibt, nicht bedacht und besprochen. Da somit von einer eindeutigen Regelung durch den Vertrag keine Rede sein kann, ist eine Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs, insbesondere in der Form einer Vertragsergänzung, berechtigt (SZ 45/29; SZ 60/42 uva). Ob aber auch eine andere als die von den Vorinstanzen gewonnene Auslegung vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfalls hinausgehende Bedeutung und ist daher keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (MR 1989, 210 - Happy Skiing uva).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche die Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 Abs 1 EO nicht in Betracht (ÖBl 1982, 44 mwN; ÖBl 1985, 99 - Buttella). Ein solcher Befreiungsbetrag ist nach § 391 Abs 1 Satz 2 EO zu bestimmen, "sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt". Ein Unterlassungsanspruch kann aber grundsätzlich nicht durch Gelderlag, sondern nur durch das Verbot des beanstandeten Verhaltens gesichert werden (SZ 41/116 = ÖBl 1969, 22 - Für Sie; ÖBl 1977, 167 - Grabsteinwerbung; ÖBl 1978, 98 - Fizzers/Fizz Pop ua). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch nach dem Inkrafttreten des § 147 Abs 2 Satz 2 PatG idF der PatGNov 1977 BGBl 349 mit ausführlicher Begründung festgehalten (ÖBl 1982, 44). Daß auch die nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten, die einem Beweis des Schadens, welchen der Kläger durch den Wettbewerbsverstoß des Beklagten erleidet, fast immer entgegenstehen, einen triftigen Grund bildeten, dem Beklagten die Möglichkeit zu versagen, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung durch den Erlag eines Befreiungsbetrages nach § 391 Abs 1 Satz 2, § 399 Abs 1 Z 3 EO abzuwenden, hat der Oberste Gerichtshof in manchen Entscheidungen als zusätzliches Argument gebraucht (ÖBl 1971, 123 - Kaffeeausschank ohne Konzession; ÖBl 1971, 125 - Metro-Selbstbedienungs-Großmarkt; ÖBl 1977, 167 - Grabsteinwerbung ua). Nach König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 413 FN 10) käme auch bei einstweiligen Verfügungen nach dem UWG die Festsetzung eines Befreiungsbetrages dann in Frage, wenn der Schaden der gefährdeten Partei durch Geld ausgleichbar ist. Entgegen den Revisionsrekursausführungen liegt diese Voraussetzung aber hier nicht vor. Es trifft nicht zu, daß der der Klägerin durch den beanstandeten Markengebrauch erwachsende Schaden "eindeutig festgestellt werden" könnte. Allfällige Umsatzeinbußen der Klägerin müßten nicht zwingend als Folge des Wettbewerbsverstoßes erkannt werden; die Verkaufszahlen der Zweitbeklagten können nicht ohne weiteres der Verwendung einer bestimmten Marke zugeordnet werden. Überdies sind auch andere Nachteile denkbar, die nicht in einem erhöhten Umsatz der Zweitbeklagten ihren Niederschlag finden. Folge des unbefugten Markengebrauchs könnte auch sein, daß die Klägerin ihren Umsatz nur aufrechterhält oder geringer steigert als ohne den Verstoß. All diese Unwägbarkeiten rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall, von der Festsetzung eines Befreiungsbetrages abzusehen. Auch insoweit liegt mangels Abweichens des Rekursgerichtes von der stRsp des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vor.
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