OGH 4Nd506/93 (RS0046137)

OGH4Nd506/9327.7.1993

Rechtssatz

Einer Übertragung gemäß § 31 a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einem Gerichtshof erster Instanz ist immer unzulässig. Nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses kann dies aber nicht mehr wahrgenommen werden.

Normen

JN §31a

4 Nd 506/93OGH27.07.1993

Veröff: SZ 66/92

10 Nd 502/96OGH09.09.1996

nur: Einer Übertragung gemäß § 31 a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen. (T1); Beisatz: Nicht aber örtliche Zuständigkeitsgrenzen. (T2)

6 Nd 502/97OGH22.05.1997

nur T1; Beis wie T2

1 Nd 40/00OGH08.01.2001

nur T1; Beis wie T2

1 Nc 115/02fOGH06.12.2002

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040ND00506_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)