Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit Unterhaltsvereinbarung vom 23. August 2005 hatte sich der uneheliche Vater verpflichtet, zum Unterhalt seiner am ***** geborenen, bei der Mutter lebenden Tochter ab 1. September 2005 einen monatlichen Beitrag von 310 EUR zu leisten. Der Vater beantragte am 13. Jänner 2010 die Herabsetzung auf 240 EUR monatlich ab 1. April 2009 und auf 90 EUR monatlich ab 1. November 2009 (ON 1 und 22). Die Tochter ihrerseits beantragte die Erhöhung des Unterhalts auf 770 EUR ab 1. April 2010 (ON 4).
Der Vater erzielte von Oktober 2008 bis 11. März 2009 aus unselbständiger Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.240 EUR. Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 11. März 2009 erhielt der Vater eine Abfertigung von 24.181,46 EUR netto. Von 12. März 2009 bis 7. Oktober 2009 erhielt der Vater Arbeitslosengeld von 39,70 EUR täglich, von 8. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 Notstandshilfe von 18,33 EUR täglich und von 1. Jänner 2010 bis 28. Februar 2010 Notstandshilfe von 18,65 EUR täglich.
Nach seinem Ausscheiden aus der unselbständigen Tätigkeit, möglicherweise auch schon vorher nahm der Vater eine selbständige Tätigkeit als Imker auf. Nach dem Inhalt eines vom Erstgericht eingeholten Gutachtens erzielt der Vater durch diese Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 481,55 EUR.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und erhöhte den von ihm monatlich zu leistenden Unterhalt für den Zeitraum von 1. April 2010 bis 31. Mai 2011 auf 400 EUR sowie für den Zeitraum ab 1. Juni 2011 auf 450 EUR. Angesichts des Anspannungsgrundsatzes sei von einem erzielbaren Einkommen des Vaters in einer Höhe auszugehen, das seinem früheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entspreche.
Über Rekurs des Vaters, der eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 90 EUR ab 1. November 2009 anstrebte, hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Februar 2011 (laut Begründung ab 1. März 2011) zur Verfahrensergänzung auf (diesbezüglich wurde ein Revisionsrekurs nicht zugelassen) und bestätigte erkennbar die Unterhaltsfestsetzung von 1. November 2009 bis einschließlich Jänner 2011 (laut Begründung bis einschließlich Februar 2011); auch diesbezüglich wurde der Revisionsrekurs ‑ ohne weitere Ausführungen in der Begründung ‑ nicht zugelassen.
Gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts (betreffend den Zeitraum von 1. November 2009 bis 31. Jänner 2011) richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel mangels funktioneller Zuständigkeit im jetzigen Verfahrensstadium nicht berufen (RIS‑Justiz RS0109505 [T15]).
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS‑Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Hatte das Rekursgericht auch laufende Unterhaltsansprüche zu beurteilen, ist für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735).
Der Vater begehrte in seinem Rekurs (ON 41) eine Herabsetzung des vom Erstgericht zuletzt mit 450 EUR festgesetzten monatlichen Unterhalts auf 90 EUR; dies bedeutete eine Anfechtung im Umfang von 360 EUR betreffend den laufenden Unterhalt. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 12.960 EUR (360 EUR x 36).
Auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wurde, wäre es nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern (zunächst) dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (§ 69 Abs 3 AußStrG; RIS‑Justiz RS0109505; RS0113296). Ob das Rechtsmittel im Hinblick auf den Antrag gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird zu beurteilen haben, ob es die vorliegende Eingabe als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]). Bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Sollte es hingegen die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, wird es einen (befristeten) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben (RIS‑Justiz RS0109505 [T7]).
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