Rechtssatz
Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5 AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG widerspricht.
4 Ob 130/00x | OGH | 23.05.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterhalt sowie auch im Verfahren nach dem UVG. (T1) |
3 Ob 61/02w | OGH | 20.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Überlassung eines nachträglich hervorgekommenen Nachlassvermögens an Zahlungs statt. (T2) |
7 Ob 8/03g | OGH | 12.02.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T3) |
6 Ob 148/05s | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert. Hier: Unterhalt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_0070OB00320_99F0000_001
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