Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 26. 7. 2001 bestätigte das Rekursgericht über Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers den Beschluss des Erstgerichts vom 23. 2. 2001 (ON 30), womit ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen von 8.011 S der Nichte der Erblasserin auf weiteren teilweisen Abschlag ihrer Begräbniskostenforderungen an Zahlungsstatt überlassen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen seine Entscheidung erhobenen Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Abänderung seines Ausspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und den damit verbundenen (ordentlichen) Revisionsrekurs zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Genannten, mit dem er im Wesentlichen, soweit erkennbar, einen Aufhebungsantrag stellt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den vom Rekursgericht gefassten Beschluss nach § 14a Abs 4 AußStrG ist jedoch nach dessen zweiten Satz kein Rechtsmittel zulässig, insbesondere also auch nicht ein außerordentlicher Revisionsrekurs (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033). Zutreffend ist nämlich das Rekursgericht davon ausgegangen, dass es bei seiner zuerst genannten Zurückweisungsentscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch, der 260.000 S nicht überstieg, entschied.
Das nunmehr erhobene Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsversuchs im Hinblick auf das Fehlen einer Unterschrift (die Rechtsmittelschrift weist nur ein fotokopiertes Namenszeichen auf) bedürfte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)