Rechtssatz
Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen, weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist.
3 Ob 25/88 | OGH | 23.03.1988 |
nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T1) |
3 Ob 9/92 | OGH | 22.01.1992 |
Beisatz: Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Im<br/>Rechtsmittelverfahren können sie keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein. (T2) |
3 Fsc 1/03g | OGH | 07.10.2003 |
nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T3) Beisatz: Auch der Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein. (T4) |
3 Ob 105/07y | OGH | 23.10.2007 |
Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Zurücknahme eines Rekurses besteht Anwaltspflicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/165 |
3 Ob 76/15w | OGH | 20.05.2015 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 36/23z | OGH | 19.04.2023 |
nur T3<br/>Beisatz: Die von der Mutter des Antragstellers zum Revisionsrekurs des Antragsgegners persönlich eingebrachten Schriftsätze waren ohne Verbesserungsversuch als unzulässig zurückzuweisen, weil kurz danach eine formgerechte Revisionsrekursbeantwortung eingebracht wurde. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00089_8600000_001