European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00076.17Y.0607.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einerseits den Rekurs des Verpflichteten gegen zwei erstgerichtliche Beschlüsse mangels anwaltlicher Fertigung zurück und gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen einen weiteren erstgerichtlichen Beschluss teilweise nicht Folge (Bestätigung) und hob einen Beschlussteil auf und verwies insoweit die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dieser Beschluss wurde dem Verpflichteten am 31. Jänner 2017 zugestellt.
Mit am 6. 2. 2017 persönlich überreichter und nur von ihm gefertigter Eingabe erhob der Verpflichtete (unter anderem) gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel.
Mangels anwaltlicher Unterfertigung wurde dem Verpflichten diese Eingabe zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung zu Handen des für ihn bestellten Verfahrenshelfers zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte jedoch nicht (ON 497 und 498).
Rechtliche Beurteilung
Der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig.
Im Exekutionsverfahren besteht für Rekurse gemäß § 78 EO, § 520 Abs 1 ZPO Anwaltspflicht (3 Ob 11/11f und 3 Ob 76/15w mwN; RIS‑Justiz RS0002328; vgl auch RS0113115 und RS0125561). Da der Verpflichtete die ihm/seinem Verfahrenshelfer gesetzte Verbesserungsfrist ungenutzt verstreichen ließ, erweist sich sein Revisionsrekurs als unzulässig und ist zurückzuweisen.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses sowie gegen die teilweise Aufhebung ohne Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichts richtet, ist er überdies mangels diesbezüglicher weiterer Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 528 Abs 2 Z 2 bzw § 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.
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