OGH 3Ob89/86; 3Ob25/88; 3Ob9/92; 3Fsc1/03g; 3Ob105/07y; 3Ob11/11f; 3Ob76/15w; 3Ob86/15s; 3Ob83/15z; 3Ob76/17y; 3Ob36/23z (RS0002328)

OGH3Ob89/86; 3Ob25/88; 3Ob9/92; 3Fsc1/03g; 3Ob105/07y; 3Ob11/11f; 3Ob76/15w; 3Ob86/15s; 3Ob83/15z; 3Ob76/17y; 3Ob36/23z19.4.2023

Rechtssatz

Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen, weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist.

Normen

EO §78
ZPO §520 E2

3 Ob 89/86OGH22.10.1986
3 Ob 25/88OGH23.03.1988

nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T1)

3 Ob 9/92OGH22.01.1992

Beisatz: Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Im<br/>Rechtsmittelverfahren können sie keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein. (T2)

3 Fsc 1/03gOGH07.10.2003

nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T3) Beisatz: Auch der Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein. (T4)

3 Ob 105/07yOGH23.10.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Zurücknahme eines Rekurses besteht Anwaltspflicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/165

3 Ob 11/11fOGH23.02.2011

Auch; nur T2

3 Ob 76/15wOGH20.05.2015

Auch; nur T1

3 Ob 86/15sOGH20.05.2015

Auch

3 Ob 83/15zOGH20.05.2015

Auch

3 Ob 76/17yOGH07.06.2017
3 Ob 36/23zOGH19.04.2023

nur T3<br/>Beisatz: Die von der Mutter des Antragstellers zum Revisionsrekurs des Antragsgegners persönlich eingebrachten Schriftsätze waren ohne Verbesserungsversuch als unzulässig zurückzuweisen, weil kurz danach eine formgerechte Revisionsrekursbeantwortung eingebracht wurde. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00089_8600000_001