OGH 3Ob86/97m (RS0107395)

OGH3Ob86/97m26.3.1997

Rechtssatz

Die Verbesserung von Inhaltsmängeln ist nicht auf Anträge im vereinfachten Bewilligungsverfahren beschränkt.

Normen

EO §54 Abs3

3 Ob 86/97mOGH26.03.1997
3 Ob 136/97iOGH09.07.1997
3 Ob 27/98mOGH25.03.1998
3 Ob 113/02tOGH29.01.2003

Beisatz: Die Verbesserung ist in jedem Exekutionsverfahren durchzuführen, soweit der Antrag nicht rangwahrend ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/10

3 Ob 280/05fOGH27.06.2006

Vgl auch; Beisatz: § 54 Abs 3 EO ist auch auf Strafanträge nach § 355 EO anwendbar, zumindest wenn bei Einbringen des Strafantrags die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig war, weil ein solcher Strafantrag nicht nur funktionell einem Exekutionsantrag sehr nahe steht, sondern überdies in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - bei rechtskräftiger Abweisung des Antrags - auch an dessen Stelle treten könnte. (T2)

3 Ob 151/16aOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen. (T3)<br/>Bem: Beisatz nunmehr RS0131097. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_0030OB00086_97M0000_001

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