Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzugen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen wiesen das Impugnationsbegehren der Klägerin mit der Begründung ab, die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Werbung habe gegen den nach seinem Wortlaut nicht etwa auf bestimmte Verkehrskreise beschränkten Exekutionstitel verstoßen.
Rechtliche Beurteilung
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekution nach § 355 EO (RIS-Justiz RS0000595). Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den Einzelfall nicht hinaus und wirft daher - ebenso wie die Auslegung des Exekutionstitels allgemein (RIS-Justiz RS0000595 [T4]) - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0004662).
Die Titelauslegung der Vorinstanzen bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Auslegung der Verknüpfung „bzw“ (beziehungsweise) im Sinn von „oder“ (alternative Voraussetzungen für einen Titelverstoß) bei eindeutig nicht gleichbedeutenden Begriffen („erlösneutral“ und „hinsichtlich ihrer Aussagekraft nicht hinreichend definiert“) ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Beachtung der fehlenden Beschränkung des Titels auf bestimmte Adressatenkreise. Auf die Frage allfälliger nachträglicher Zustimmung der zitierten Quelle zur (zunächst verbotenen) werblichen Verwendung der mitgeteilten Daten, was einen Verstoß gegen ein weiteres Verbot ausschließen könnte, kommt es daher nicht mehr an.
Da die Klägerin sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermochte, war ihre Revision zurückzuweisen.
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