OGH 3Ob70/11g

OGH3Ob70/11g11.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Arch. DI C***** L*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 95.995,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Streitwert 63.963,62 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Februar 2011, GZ 4 R 272/10x-34, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. Oktober 2010, GZ 8 Cg 204/09s-28, (teilweise) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten erhobene (Teil-)Begehren wegen Verjährung ab. Spätestens am 12. April 2006 habe mit Kenntnis des Sachverständigengutachtens die Verjährung zu laufen begonnen, weil der Klägerin Schaden, Schädiger und Verursachungszusammenhang bekannt gewesen seien.

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, es fehle Rechtsprechung zum Beginn der Schadenersatzverjährung, wenn gegen das Sachverständigengutachten, das die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als gegeben ansehe, in weiterer Folge Bedenken aufkämen.

Rechtliche Beurteilung

Die Verjährung des Schadenersatzes wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (§ 1489 ABGB; RIS-Justiz RS0034374). Dazu gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten (2 Ob 58/07d uva; RIS-Justiz RS0034951, RS0034374 [T4]).

Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs bildet, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524). Der Kläger darf aber nicht so lange warten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben glaubt; Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus (10 Ob 111/07g; 2 Ob 158/09p).

Die Frage, wann die Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist grundsätzlich nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (vgl RIS-Justiz RS0044464 [T7], RS0034382 [T3]). Die Annahme der Vorinstanzen, dass die Klägerin durch Kenntnis des den Ursachenzusammenhang aufklärenden Gutachtens in die Lage versetzt wurde, mit Aussicht auf Erfolg Schadenersatzklage zu erheben, entspricht den Grundsätzen der wiedergegebenen Rechtsprechung. Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht später auftauchende Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens für die Verjährungsbeurteilung nicht als maßgeblich ansah. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt hat sich das zweite Gutachten auf einen anderen Fassadenteil bezogen und dort eine andere Schadensursache festgestellt. Zwar beurteilte der zweite Gutachter die früher als maßgeblich erkannte Ursache der Verwitterungsschäden als „von untergeordneter Bedeutung“ (für die weiteren Fassadenteile), damit durfte die Klägerin aber nicht an der Richtigkeit des ersten von ihr eingeholten Gutachtens zweifeln. Die Schlussfolgerung der Revisionswerberin, dass das zweite Gutachten „massive Zweifel“ an der Richtigkeit des ersten Gutachtens aufkommen hätte lassen, ist vom Sachverhalt nicht gedeckt. Die relevierte Rechtsfrage stellt sich daher nicht.

Da die Klägerin sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermochte, war ihre Revision zurückzuweisen.

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