Rechtssatz
Der Rechtsweg ist zulässig, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage - hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß § 240 Abs 3 BAO - die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat.
4 Ob 145/85 | OGH | 28.10.1985 |
Beisatz: Hier: Behauptung einer schuldhaft unrichtigen Berechnung der Lohnsteuer für eine geleistete Nachzahlung. (T1) Veröff: Arb 10479 = JBl 1986,803 = SZ 58/156 |
8 ObA 335/98t | OGH | 12.08.1999 |
Beis wie T1 nur: Behauptung einer schuldhaft unrichtigen Berechnung der Lohnsteuer. (T2) |
1 Ob 122/06g | OGH | 12.09.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorfrage: Sondernutzung oder Gemeingebrauch? (T3) |
4 Ob 8/09v | OGH | 24.02.2009 |
Auch; Beisatz: Der zivil- oder öffentlich-rechtliche Charakter einer Vorfrage ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs unerheblich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00069_7700000_002
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