OGH 3Ob68/80 (RS0003294)

OGH3Ob68/8030.7.1980

Rechtssatz

Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. Eine solche für das Verteilungsverfahren wesentliche Belastungsverschiedenheit liegt dann vor, wenn die Lasten nicht auf alle Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) zugunsten derselben, noch zum Zuge kommenden Berechtigten in derselben Rangfolge haften.

Normen

EO §215
EO §216 II

3 Ob 68/80OGH30.07.1980

SZ 53/105

3 Ob 11/95OGH18.12.1996

nur: Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. (T1) Veröff: SZ 69/285

3 Ob 63/16kOGH14.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_003

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