European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00067.15X.0617.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 74,66 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des geänderten, jedoch nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und deshalb zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Soweit die Beklagte die Mangelhaftigkeit des von der Klägerin gelieferten Gewerks (Außenraffstores) aus dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen ersten Sachverständigen (das vom Erstgericht nicht in seine Feststellungen übernommen wurde) ableitet, und soweit eine nicht ordnungsgemäße Montage unterstellt wird, fehlt es an einer gesetzmäßig ausgeführten, vom angenommenen Sachverhalt ausgehenden, Rechtsrüge (RIS‑Justiz RS0043603).
2. Der Versuch, diese vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts ‑ auch durch Kritik an der Sachkenntnis des vom Erstgericht beauftragten zweiten Sachverständigen und am Zutreffen dessen Gutachtens ‑ als unrichtig darzustellen, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS‑Justiz RS0043371; RS0113643; RS0043588).
3. Unterlassene/erfolglose Mängelrügen zum Verfahren erster Instanz können nicht zum zulässigen Inhalt einer Revision gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963).
4. Es stellt kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts dar, wenn es mangels Feststellung einer abweichenden Parteienabsicht von eigenständigen Werkverträgen ausging, entspricht es doch der Verkehrsauffassung, dass es sich bei der Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores um voneinander unabhängige Leistungen und Werke handelt (vgl RIS‑Justiz RS0021979; RS0018186; 1 Ob 128/65); wie schon das Berufungsgericht erwähnte, spricht für ein solches Verständis auch der Beklagten vor allem der Umstand, dass sie die (spätere) Schlussrechnung betreffend die Fenster und Türen prompt und vollständig bezahlte.
Das von der Revisionswerberin unter Hinweis auf die ÖNORM B 2110 reklamierte Erfordernis einer einheitlichen Schlussrechnung als Voraussetzung der Fälligkeit beider Werklohnforderungen ist daher jedenfalls zu verneinen.
5. Nach dem Vorbringen der Beklagten und den Feststellungen des Erstgerichts lagen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz Mängel weder an den von der Klägerin (ebenso) gelieferten und montierten Fenstern und Türen noch an den Außenraffstores vor. Für die Fälligkeit der eingeklagten Werklohnforderung kommt es somit nicht darauf an, ob der Abschluss mehrerer Werkverträge eine nach § 9 KSchG unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte der beklagten Verbraucherin darstellt: Da im nach § 406 ZPO maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keiner der von der Beklagten im Laufe des Verfahrens gegen den Zuspruch des Kapitals erhobenen Einwände (mehr) zum Tragen kam, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt.
Gegen den Zinsenzuspruch trägt die Revision nichts Substantielles vor.
6. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz deren Kosten (§§ 41, 50 ZPO).
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