Rechtssatz
Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff).
3 Ob 589/86 | OGH | 27.01.1988 |
Veröff: SZ 61/16 = EvBl 1988/95 S 460 |
9 ObA 39/00a | OGH | 17.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahlten Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB nach drei Jahren. (T1) |
6 Ob 51/05a | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Hier: Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt. (T2) |
8 ObA 46/07h | OGH | 30.08.2007 |
Beis wie T2 nur: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T3) |
5 Ob 174/09p | OGH | 15.12.2009 |
Beisatz: An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof auch trotz der von einem Teil der Lehre geäußerten Kritik ausdrücklich fest. (T4) |
8 Ob 49/24z | OGH | 26.08.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_0030OB00589_8600000_001
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